* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IX ZB 170/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 170/10

a) Der Insolvenzverwalter kann mit der sofortigen Beschwerde gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes, mit dem er zur Vornahme einer bestimmten Handlung angehalten werden soll, nicht die Zulässigkeit der vom Insolvenzgericht getroffenen Aufsichtsanordnung bekämpfen.

DresdenZwangsgeldesInsolvenzverwalterBerichtigterBGHRBeschwerdesofortigBGHZ

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
BGHR:		ia
 InsO §§ 6, 7, 58; RPflG § 11 Abs. 2
a)	Der Insolvenzverwalter kann mit der sofortigen Beschwerde gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes, mit dem er zur Vornahme einer bestimmten Handlung angehalten werden soll, nicht die Zulässigkeit der vom Insolvenzgericht getroffenen Aufsichtsanordnung bekämpfen.
b)	Die sofortige Beschwerde gegen die Androhung eines (weiteren) Zwangsgeldes gegen den Insolvenzverwalter ist unstatthaft.
BGH, Beschluss vom 7. April 2011 - IX ZB 170/10 - AG Dresden
LG Dresden
 Berichtigter Leitsatz