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BGH · IX ZB 170/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 170/05

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 6. Dem Antragsteller wird für das Verfahren der Rechtsbeschwerde Prozesskostenhilfe bewilligt. Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der 2. April 2005 wird aufgehoben, soweit die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt worden ist. Dem Antragsteller wird für das Verfahren AG Zittau 3 C 51/05 Rechtsanwalt M.aus Dresden zu den Bedingun- Für eine auf Insolvenzanfechtung gestützte Klage hat der Antragsteller Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts M.aus Dresden beantragt. Das Amtsgericht hat Prozesskostenhilfe bewilligt, die Beiordnung eines Rechtsanwalts jedoch abgelehnt. Mit seiner vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller den Antrag auf Beiordnung des Rechtsanwalts M.weiter. Auf die vom Landgericht für grundsätzlich gehaltene Frage, ob die Beiordnung eines Rechtsanwalts auch dann im Sinne von § 121 Abs. 2 Fall 1 ZPO erforderlich ist, wenn der klagende Insolvenzverwalter zugleich Rechtsanwalt ist, kommt es im vorliegenden Fall also nicht an (vgl. dem das Amtsgericht die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage geprüft und bereits Prozesskostenhilfe bewilligt hat.

Zitierte Normen: § 571 ZPO
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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 170/05
vom 6. April 2006
in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
 am 6. April 2006 beschlossen:
Dem Antragsteller wird für das Verfahren der Rechtsbeschwerde Prozesskostenhilfe bewilligt. Ihm wird Rechtsanwältin Dr. A.
beigeordnet. Ratenzahlungen oder Zahlungen aus dem verwalteten Vermögen werden nicht festgesetzt.
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Görlitz vom 2. Juni 2005 aufgehoben. Der Beschluss des Amtsgerichts Zittau vom 15. April 2005 wird aufgehoben, soweit die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt worden ist.
Dem Antragsteller wird für das Verfahren AG Zittau 3 C 51/05 Rechtsanwalt	M.	aus	Dresden	zu	den	Bedingun-
gen eines in Zittau ansässigen Rechtsanwalts beigeordnet.
Außergerichtliche Kosten der Rechtsmittelverfahren werden nicht erstattet.
 
Gründe:
I.
1	Der	Antragsteller,	ein	Rechtsanwalt,	ist	Verwalter	im	Insolvenzverfahren
 über das Vermögen der K.	GmbH	&	Co.	KG	(fortan:	Schuldnerin).	Das
 Insolvenzverfahren ist massearm. Für eine auf Insolvenzanfechtung gestützte Klage hat der Antragsteller Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts M. aus Dresden beantragt. Das Amtsgericht hat Prozesskostenhilfe bewilligt, die Beiordnung eines Rechtsanwalts jedoch abgelehnt. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen diesen Beschluss ist erfolglos geblieben. Mit seiner vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller den Antrag auf Beiordnung des Rechtsanwalts M. weiter.
2	Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 127 Abs. 2
Satz 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie führt zur Abänderung der Entscheidung des Amtsgerichts. Gemäß § 121 Abs. 2 Fall 2 ZPO wird der Partei in Prozessen, in denen eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben ist, auf ihren Antrag ein zu ihrer Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist. Das ist hier der Fall. Nach Zustellung der Klage am 19. Mai 2005 hat sich am 27. Mai 2005 Rechtsanwältin G.	für	den	Beklagten	gemeldet	und	den
 Antrag auf Abweisung der Klage angekündigt. Dieser Umstand hätte bei der Entscheidung über die sofortige Beschwerde berücksichtigt werden müssen
 
(§ 571 Abs. 2 ZPO). Dass die Verteidigungsanzeige anscheinend nicht rechtzeitig an das Landgericht weitergeleitet worden ist, ändert daran nichts. Auf die vom Landgericht für grundsätzlich gehaltene Frage, ob die Beiordnung eines Rechtsanwalts auch dann im Sinne von § 121 Abs. 2 Fall 1 ZPO erforderlich ist, wenn der klagende Insolvenzverwalter zugleich Rechtsanwalt ist, kommt es im vorliegenden Fall also nicht an (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 23. März 2006 - IX ZB 130/05, z.V.b.).
3	Die Sache ist zur Endentscheidung reif (§ 575 Abs. 5 Satz 1 ZPO), nach-
dem das Amtsgericht die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage geprüft und bereits Prozesskostenhilfe bewilligt hat. Gemäß § 121 Abs. 2 Fall 2 ZPO ist dem Antragsteller der von ihm benannte Rechtsanwalt beizuordnen, und zwar zu den Bedingungen eines am Prozessgericht zugelassenen Anwalts (§ 121 Abs. 3 ZPO).
 
IV.
4	Die	außergerichtlichen	Kosten	der Rechtsmittelverfahren sind nicht zu
 erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO; vgl. Musielak/Fischer, ZPO 4. Aufl. § 127 Rn. 29; Saenger/Rathmann/Pukall, ZPO § 127 Rn. 21).
Fischer	Raebel	Vill
 Cierniak
Lohmann
 Vorinstanzen:
AG Zittau, Entscheidung vom 15.04.2005 - 3 C 51/05 -LG Görlitz, Entscheidung vom 02.06.2005 - 2 T 121/05 -