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BGH · IX ZB 169/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 169/11

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer, Dr. Pape und die Richterin Möhring am 10. 2 Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Grundsatzfrage zu § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsW wird nicht entscheidungserheblich. Nach der Rechtsprechung des Senats kann die Sondervergütung nach dieser Bestimmung nur zugebilligt werden, wenn der zur Masse vereinnahmte Kostenbetrag nicht schon bei der Berechnungsgrundlage berücksichtigt wurde (BGH, Beschluss vom 23. Hat er, wie vorliegend, beides in Anspruch genommen und haben das Insolvenzgericht und das Beschwerdegericht die Berechnung anhand der höheren Berechnungsgrundlage zuzüglich eines Zuschlags nach § 3 Abs. 1 InsW vorgenommen, läge eine Abweichung von der Rechtsprechung des Senats nur vor, wenn die Vordergerichte verpflichtet gewesen wären, anstelle des Verwalters für ihn eine Günstigkeitsprüfung vorzunehmen und sodann die für ihn günstigere Berechnungsmöglichkeit zugrunde zu legen. Ob die Voraussetzungen für einen Zuschlag vorliegen und wie hoch dieser zu bemessen ist, muss vom Tatrichter unter Berücksichtigung aller Umstände im Einzelfall bestimmt werden. Oktober 2010 - IX ZB 115/08, ZlnsO 2010, 2409 Rn. 8 mwN; vom 8. Diese Gefahr zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf.5 Die Rüge zu den Voraussetzungen eines Abschlags nach § 3 Abs. 2 Buchst, a InsW geht fehl, weil das Beschwerdegericht keinen Abschlag vorge-nommen, sondern bei der gebotenen zusammenfassenden Würdigung den Gesamtzuschlag durch Addition der einzelnen zugebilligten Zuschläge bestimmt hat.

Zitierte Normen: § 103f EGInsO § 574 ZPO
ZuschlagHeilbronnBerechnungsgrundlageInsWSondervergütungRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 169/11
vom 10. Oktober 2013 in dem Insolvenzverfahren
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer, Dr. Pape und die Richterin Möhring
 am 10. Oktober 2013 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 9. Mai 2011 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 96.296,71 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Rechtsbeschwerde	ist	statthaft (§ 7 aF, §§ 6, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO,
Art. 103f EGInsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) aber unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
2	Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Grundsatzfrage zu § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsW wird nicht entscheidungserheblich. Nach der Rechtsprechung des Senats kann die Sondervergütung nach dieser Bestimmung nur zugebilligt werden, wenn der zur Masse vereinnahmte Kostenbetrag nicht schon bei der Berechnungsgrundlage berücksichtigt wurde (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2008 - IX ZB 157/05, Rn. 4; vom 17. April 2013 - IX ZB 141/11, ZlnsO 2013, 1104 Rn. 2). Würde die Sondervergütung nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 InsW neben der Regelvergütung nach § 2 Abs. 1 InsW gewährt, die anhand der um die Feststellungspauschalen erhöhten Berechnungsgrundlage
 
bestimmt würde, käme es zu einer Doppelvergütung, die zu demindest in der ersten Degressionsstufe, bei höheren Stufen jedenfalls bei - wie hier - gewährten Zuschlägen die Deckelung des § 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 InsW zunichte machen würde.
3	Der Verwalter hat deshalb ein Wahlrecht, ob er die erhöhte Berechnungsgrundlage oder die Sondervergütung in Anspruch nimmt (BGH, aaO). Hat er, wie vorliegend, beides in Anspruch genommen und haben das Insolvenzgericht und das Beschwerdegericht die Berechnung anhand der höheren Berechnungsgrundlage zuzüglich eines Zuschlags nach § 3 Abs. 1 InsW vorgenommen, läge eine Abweichung von der Rechtsprechung des Senats nur vor, wenn die Vordergerichte verpflichtet gewesen wären, anstelle des Verwalters für ihn eine Günstigkeitsprüfung vorzunehmen und sodann die für ihn günstigere Berechnungsmöglichkeit zugrunde zu legen. Dies haben die Vordergerichte unterlassen. Einen Zulässigkeitsgrund zeigt die Rechtsbeschwerdebegründung aber insoweit nicht auf. Auf die Frage, wie die alternative Berechnung nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsW richtigerweise hätte erfolgen müssen, wenn sie der Festsetzung der Vergütung hätte zugrunde gelegt werden müssen, kommt es danach nicht an, weil die angestrebte Sondervergütung in der von der Rechtsbeschwerde angestrebten kumulativen Form ausscheidet.
4	Im Übrigen sind ausschließlich die beantragten Vergütungszuschläge nach § 3 InsW im Streit. Ob die Voraussetzungen für einen Zuschlag vorliegen und wie hoch dieser zu bemessen ist, muss vom Tatrichter unter Berücksichtigung aller Umstände im Einzelfall bestimmt werden. Dessen Entscheidung ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur darauf zu überprüfen, ob sie die Gefahr der Verschiebung von Maßstäben mit sich bringt (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2010 - IX ZB 115/08, ZlnsO 2010, 2409 Rn. 8 mwN; vom 8. Novem-
 
ber 2012 - IX ZB 139/10, ZlnsO 2012, 2305 Rn. 25). Diese Gefahr zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf.
5	Die	Rüge	zu	den	Voraussetzungen eines Abschlags nach § 3 Abs. 2
Buchst, a InsW geht fehl, weil das Beschwerdegericht keinen Abschlag vorge-nommen, sondern bei der gebotenen zusammenfassenden Würdigung den Gesamtzuschlag durch Addition der einzelnen zugebilligten Zuschläge bestimmt hat.
6	Von	einer	weiteren	Begründung	wird	gemäß	§	577	Abs.	6	Satz	3	ZPO
abgesehen.
Vill
 Lohmann
Fischer
 Pape
Möhring
 Vorinstanzen:
AG Heilbronn, Entscheidung vom 27.07.2010 - 2 IN 97/99 -LG Heilbronn, Entscheidung vom 09.05.2011 - 1 T 418/10 Hn -