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BGH · IX ZB 169/04

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 169/04

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 5. 1 Über das Vermögen des Schuldners, eines Internisten mit eigener Praxis, ist am 1. Den Antrag des Schuldners, ihm die Kosten für den von ihm gleichwohl fortgesetzten Betrieb seiner Praxis in Höhe von monatlich 9.143,67 Euro zu erstatten, hat der Rechtspfleger mit Beschluss vom 6. Der Rechtspfleger hat dieses Rechtsmittel als Erinnerung behandelt und die Sache dem zuständigen Abteilungsrichter vorgelegt; dieser hat die "Erinnerung" mit Beschluss vom 23. Die "weitere sofortige Beschwerde" des Schuldners hat das Landgericht als unzulässig verworfen. Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss findet statt, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht sie in dem Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs richtet sich der Rechtsmittelzug nach allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Vorschriften, wenn das Insolvenzgericht kraft besonderer Zuweisung funktional als Vollstreckungsgericht entscheidet (BGH, Beschl. Der Schuldner kann jedoch gemäß § 850i ZPO beantragen, dass ihm von seinen durch Vergütungsansprüche gegen Dritte erzielten Einkünften ein pfandfreier Anteil belassen wird (vgl. Die Entscheidung über einen derartigen Antrag ist dem Insolvenzgericht durch die Vorschrift des § 36 Abs. 1 Satz 2, Abs.4 InsO gesondert zugewiesen worden. 2. Entgegen der Ansicht des Schuldners ist die Rechtsbeschwerde im vorliegenden Fall auch nicht deshalb ausnahmsweise zulässig, weil die Vorinstanzen die sofortige Beschwerde unzutreffend als Erinnerung behandelt haben. OLG Frankfurt a.M. NZI 2000, 531, 533; OLG Köln ZlnsO 2000, 499, 501; OLG Köln ZlnsO 2000, 603 f; BayObLG ZlnsO 2001, 799; OLG Hamburg ZlnsO 2001, 807; OLG Stuttgart NZI 2002, 52, 53; HK-lnsO/Kirchhof, 4.

Zitierte Normen: § 574 ZPO § 7 InsO § 850i ZPO § 11 RPflG § 793 ZPO Art. 103 GG § 36 InsO
KölnZPORechtsbeschwerdeSchuldner

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 169/04
vom 5. April 2006 in dem Insolvenzverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
 am 5. April 2006 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 7. Juli 2004 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Gründe:
I.
1	Über	das	Vermögen des Schuldners, eines Internisten mit eigener
 Praxis, ist am 1. Juli 2002 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der weitere Beteiligte zu 2 ist zu dem Verwalter bestellt worden. Die Gläubigerversammlung hat die Schließung der Praxis angeordnet. Den Antrag des Schuldners, ihm die Kosten für den von ihm gleichwohl fortgesetzten Betrieb seiner Praxis in Höhe von monatlich 9.143,67 Euro zu erstatten, hat der Rechtspfleger mit Beschluss vom 6. Februar 2004 zurückgewiesen. Dagegen hat der Schuldner sofortige Beschwerde eingelegt. Der Rechtspfleger hat dieses Rechtsmittel als Erinnerung behandelt und die Sache dem zuständigen Abteilungsrichter vorgelegt; dieser hat die "Erinnerung" mit Beschluss vom 23. März 2004 zurückgewiesen. Die "weitere sofortige Beschwerde" des Schuldners hat das Landgericht als unzulässig verworfen. Mit seiner Rechtsbeschwerde begehrt der Schuldner die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.
1.	Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss findet statt, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht sie in dem Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Das Landgericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Sie ist auch nicht kraft Gesetzes statthaft. Insbesondere findet § 7 InsO keine Anwendung. Nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs richtet sich der Rechtsmittelzug nach allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Vorschriften, wenn das Insolvenzgericht kraft besonderer Zuweisung funktional als Vollstreckungsgericht entscheidet (BGH, Beschl. v. 5. Februar 2004 - IX ZB 97/03, WM 2004, 834, 835; v. 6. Mai 2004 - IX ZB 104/04, ZIP 2004, 1379; Beschl. v. 12. Januar 2006 -IXZB 239/04, ZIP 2006, 340 f). Das war hier der Fall. Einkünfte, die ein selbstständig tätiger Schuldner nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erzielt, gehören in vollem Umfange, ohne einen Abzug für beruflich bedingte Ausgaben, zur Insolvenzmasse. Der Schuldner kann jedoch gemäß § 850i ZPO beantragen, dass ihm von seinen durch Vergütungsansprüche gegen Dritte erzielten Einkünften ein pfandfreier Anteil belassen wird (vgl. BGH, Beschl. v. 20. März 2003 - IX ZB 388/02, WM 2003, 980, 983 f). Die Entscheidung über einen derartigen Antrag ist dem Insolvenzgericht durch die Vorschrift des § 36 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 InsO gesondert zugewiesen worden.
2.	Entgegen der Ansicht des Schuldners ist die Rechtsbeschwerde im vorliegenden Fall auch nicht deshalb ausnahmsweise zulässig, weil die Vorinstanzen die sofortige Beschwerde unzutreffend als Erinnerung behandelt haben. Gegen den Beschluss des Rechtspflegers vom 6. Februar 2004 war zwar gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, § 793 ZPO die sofortige Beschwerde eröffnet.
Der Rechtspfleger hätte die Sache nicht gemäß § 11 Abs. 2 RPflG dem Abteilungsrichter, sondern gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 793, 572 Abs. 1 ZPO dem Landgericht vorlegen müssen. Gleichwohl sind von der Verfassung geschützte Verfahrensgrundrechte des Schuldners - sein Recht auf Zugang zu den Gerichten, auf eine grundsätzlich umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstands sowie auf eine verbindliche Entscheidung durch den Richter (vgl. BVerfGE 107, 395, 401 f; 112, 185, 207)- nicht verletzt worden; denn sein Rechtsbehelf ist geprüft und durch den Abteilungsrichter des Amtsgerichts sachlich beschieden worden. Nicht in jeder fehlerhaften Anwendung und Auslegung des Verfahrensrechts liegt bereits ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG (z.B. BVerfGE 75, 302, 312 f). Dass gegen die Entscheidung des Rechtspflegers über den Umfang des Insolvenzbeschlags gemäß § 36 InsO kein Rechtsmittel gegeben sei, also nur eine abschließende Entscheidung des Richters nach § 11 Abs. 2 RPflG stattzufinden habe, entsprach zudem bis zur zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 5. Februar 2004 (aaO) der nahezu einhelligen Ansicht in Rechtsprechung und Literatur (vgl. OLG Frankfurt a.M. NZI 2000, 531, 533; OLG Köln ZlnsO 2000, 499, 501; OLG Köln ZlnsO 2000, 603 f; BayObLG ZlnsO 2001, 799; OLG Hamburg ZlnsO 2001, 807; OLG Stuttgart NZI 2002, 52, 53; HK-lnsO/Kirchhof, 4. Aufl. § 6 Rn. 10; MünchKomm-lnsO/Ganter, § 6 Rn. 64). Ob die Entscheidung des Landgerichts, die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, rechtsfehlerfrei ist, bedarf hier keiner Erörterung. Diese Frage hat das Rechtsbeschwerdegericht nicht zu prüfen (vgl. BGH, Beschl. v. 19. Mai 2004 - IXa ZB 182/03, NJW2004, 2529).
-5-
5	3.	Von	einer	weiteren	Begründung	wird	gemäß	§	577	Abs.	6	Satz 3 ZPO
abgesehen.
Fischer	Raebel	Vill
 Cierniak
Lohmann
 Vorinstanzen:
AG Köln, Entscheidung vom 23.03.2004 - 71 IN 25/02 -LG Köln, Entscheidung vom 07.07.2004 - 19 T 95/04 -