Januar 19B1 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die dichter Zorn, Fuchs, Di*. Die Beschwerde dar KX&göxin gugon dis Rieht-Zulassung der Revision ie Urteil des 11. Die gesetzlichen Voraussetzungen Zur die Zulassung der revision n&eh § 219 Abs. 2 OLG liegen nicht vor. Die Erwägungen des Berufungsgerichts, bei der sich riech der Volkszählung von 1931 ergebenen volkstuaaaäßigen Aufgliederung der Bevölkerung in Pinczow und Tamowitz hatten euÜergewdhnXiche Umstande dafür dargetan oder gegeben sein Büssen, um gleichwohl zu der Annahme zu gelangen, die Hutter der Klägerin hebe dem deutscher; üprech- ur.d nie erwecken den Anachein, als ob das Berufungsgericht von einer - vom Gesetz nicht gedeckten - Beveisregel 2U23 fceehieil der Klägerin eusgegongen sei» Dis übrigen Ausführungen des I&ru£ung$urtell§ und sein Zusaass^rih&ng ergeben daß Ci.es-3 b-si VerltxBzen des Vertreibungsgebistes 1990 iß Alter von 1A’ Jahren in ihrem persönlichen Labourhereich überwiegend der deutschen sprach« bedient, Es ko&&± dxher nicht entscheid
BUNDESGERICHTSHOF IX 2B 168/80 BESCHLUSS In der Entschädigung sticke Anne-Cb ar; a L Str&Öe# /Israel, - Pr^zeBbevoll^achtigter: »Ungarin und K$chtsnrivralt i^schvci^dtä i'üh rer in , gegen Land Rheinland - Pfalz# vertreten durch daß Ministeriu!« der Finanzen# Straße U Hains# Beklagten und Leschvardegegner Der IX. Zivilseixat das Bundesgerichtshofs hat axa 22. Januar 19B1 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die dichter Zorn, Fuchs, Di*. Rang und Dr*. JUhnke beschlossen: Die Beschwerde dar KX&göxin gugon dis Rieht-Zulassung der Revision ie Urteil des 11. Zivilsenats - En tschä dlgungs£siulta - des Ober-l&sdesgericbts Koblenz vom 1!>. Januar I960 wird zurUekgaviescn. Lie fiuuergerichtl leben mosten, das beschwerde-vsrtslirens trägt die Kid gor in. G r r. d e Die gesetzlichen Voraussetzungen Zur die Zulassung der revision n&eh § 219 Abs. 2 OLG liegen nicht vor. Da» öerufuagsurtell beruht auf der dem Tatriehter vorbehaltenen Würdigung der erhobenen Beweise, fcenn er dabei unter Berücksichtigung aller hier in Betracht zu ziehenden Umstände zu der Feststellung gelangt, die Kutter der Klägerin, euf die es noch deren Lebensalter bei Beginn dar Verfolgung ankomme, beherrsche die deutsche Sprach* nicht wie eine Huttersprache und habe diese Sprache in ihr©« persönlichen Lehensbereich auch nicht überwiegend verwendet, bo ist des aus Rechts gründen nicht, zu beanstanden. Die Erwägungen des Berufungsgerichts, bei der sich riech der Volkszählung von 1931 ergebenen volkstuaaaäßigen Aufgliederung der Bevölkerung in Pinczow und Tamowitz hatten euÜergewdhnXiche Umstande dafür dargetan oder gegeben sein Büssen, um gleichwohl zu der Annahme zu gelangen, die Hutter der Klägerin hebe dem deutscher; üprech- ur.d Kulturpreis angehört, begegnen Bedenken. nie erwecken den Anachein, als ob das Berufungsgericht von einer - vom Gesetz nicht gedeckten - Beveisregel 2U23 fceehieil der Klägerin eusgegongen sei» Dis übrigen Ausführungen des I&ru£ung$urtell§ und sein Zusaass^rih&ng ergeben daß Ci.es-3 nicht tinbedsnklichen Erwägunge» des Berufung^, ^richts nicht so #»&eint cind. Di& Klägerin behauptet auoh nicht, sie selbst hs.be sich b-si VerltxBzen des Vertreibungsgebistes 1990 iß Alter von 1A’ Jahren in ihrem persönlichen Labourhereich überwiegend der deutschen sprach« bedient, Es ko&&± dxher nicht entscheid . öend d&r&ui an, ob sis ^etzt die deutsche Sprache vie ein© Muttersprache beherrscht, zurr*el sie einräumt, deutsch nur sprechen. aber nicht schreiben zu kdnn^n« Auch Cer Urritsnd, deß ihrer Kutter iß Wege eines Vergleichs selbst eine Kante vregen ihres Oesur.dheitsschadorr Eugebilli&t vordnn ist* ist xlir den Anspruch der Kläger! r rechtlich ohne Bedeutung« K*. 4 i: 1 Zorn