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BGH · IX ZB 168/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 168/07

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Darüber, dass ein Eigenantrag Voraussetzung für die Erlangung der Restschuldbefreiung ist, dass ein dahingehender Antrag entgegen § 305 Abs. 1 Nr. 2 InsO nicht gestellt war und dass der Eigenantrag nach fruchtlosem Ablauf sammenhang damit, dass dem Schuldner keine Frist im Sinne von § 287 Abs. 1 Satz 2 InsO gestellt worden ist. Im vorliegenden Fall galt die geräumigere Drei-Monats-Frist des § 305 Abs.3 InsO, die der Schuldner jedoch - in Kenntnis der vom Gericht ihm mitgeteilten Konsequenzen - auch hat verstreichen lassen.

Zitierte Normen: § 305 InsO
FristRücknahmeEigenantragInsOBochumRechtsbeschwerdeSchuldner

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 168/07
vom 9. Oktober 2008 in dem Insolvenzverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp
 am 9. Oktober 2008 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 27. Juli 2007 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.
Gründe:
1	Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.
2	Soweit die Rechtsbeschwerde meint, der Schuldner hätte darauf hingewiesen werden müssen, dass er mit der Rücknahme seines Eigenantrags einem - noch gar nicht gestellten - Restschuldbefreiungsantrag die Grundlage entzieht, verkennt sie, dass der Eigenantrag im Zeitpunkt der Rücknahme schon kraft gesetzlicher Fiktion (§ 305 Abs. 3 InsO) als zurückgenommen galt. Darüber, dass ein Eigenantrag Voraussetzung für die Erlangung der Restschuldbefreiung ist, dass ein dahingehender Antrag entgegen § 305 Abs. 1 Nr. 2 InsO nicht gestellt war und dass der Eigenantrag nach fruchtlosem Ablauf
 
einer für die Nachholung gesetzten dreimonatigen Frist als zurückgenommen gilt (§ 305 Abs. 3 InsO), war er belehrt.
3	Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich auch nicht im Zu-
sammenhang damit, dass dem Schuldner keine Frist im Sinne von § 287 Abs. 1 Satz 2 InsO gestellt worden ist. Im vorliegenden Fall galt die geräumigere Drei-Monats-Frist des § 305 Abs. 3 InsO, die der Schuldner jedoch - in Kenntnis der vom Gericht ihm mitgeteilten Konsequenzen - auch hat verstreichen lassen.
Ganter	Kayser	Gehrlein
 Fischer
Grupp
 Vorinstanzen:
AG Bochum, Entscheidung vom 01.06.2007 - 80 IN 12/02 -LG Bochum, Entscheidung vom 27.07.2007 - 10 T 55/07 -