Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Darüber, dass ein Eigenantrag Voraussetzung für die Erlangung der Restschuldbefreiung ist, dass ein dahingehender Antrag entgegen § 305 Abs. 1 Nr. 2 InsO nicht gestellt war und dass der Eigenantrag nach fruchtlosem Ablauf sammenhang damit, dass dem Schuldner keine Frist im Sinne von § 287 Abs. 1 Satz 2 InsO gestellt worden ist. Im vorliegenden Fall galt die geräumigere Drei-Monats-Frist des § 305 Abs.3 InsO, die der Schuldner jedoch - in Kenntnis der vom Gericht ihm mitgeteilten Konsequenzen - auch hat verstreichen lassen.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 168/07 vom 9. Oktober 2008 in dem Insolvenzverfahren -2- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp am 9. Oktober 2008 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 27. Juli 2007 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €. Gründe: 1 Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. 2 Soweit die Rechtsbeschwerde meint, der Schuldner hätte darauf hingewiesen werden müssen, dass er mit der Rücknahme seines Eigenantrags einem - noch gar nicht gestellten - Restschuldbefreiungsantrag die Grundlage entzieht, verkennt sie, dass der Eigenantrag im Zeitpunkt der Rücknahme schon kraft gesetzlicher Fiktion (§ 305 Abs. 3 InsO) als zurückgenommen galt. Darüber, dass ein Eigenantrag Voraussetzung für die Erlangung der Restschuldbefreiung ist, dass ein dahingehender Antrag entgegen § 305 Abs. 1 Nr. 2 InsO nicht gestellt war und dass der Eigenantrag nach fruchtlosem Ablauf einer für die Nachholung gesetzten dreimonatigen Frist als zurückgenommen gilt (§ 305 Abs. 3 InsO), war er belehrt. 3 Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich auch nicht im Zu- sammenhang damit, dass dem Schuldner keine Frist im Sinne von § 287 Abs. 1 Satz 2 InsO gestellt worden ist. Im vorliegenden Fall galt die geräumigere Drei-Monats-Frist des § 305 Abs. 3 InsO, die der Schuldner jedoch - in Kenntnis der vom Gericht ihm mitgeteilten Konsequenzen - auch hat verstreichen lassen. Ganter Kayser Gehrlein Fischer Grupp Vorinstanzen: AG Bochum, Entscheidung vom 01.06.2007 - 80 IN 12/02 -LG Bochum, Entscheidung vom 27.07.2007 - 10 T 55/07 -