BGH · IX ZB 168/03 vom 29.04.2004
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PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Kayser, Neskovic und Vill am 29. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 7. Durch den angefochtenen Beschluß hat das Landgericht die Entscheidung des Insolvenzgerichts bestätigt, durch welche der weitere Beteiligte, der durch die Bezirksregierung Düsseldorf als geeignete Stelle für die Verbraucherinsolvenzberatung gemäß § 305 InsO anerkannt ist, von der Teilnahme an dem weiteren Verfahren ausgeschlossen wurde. Der Rechtsbeschwerde nach dieser Vorschrift muß eine sofortige Beschwerde gemäß § 6 InsO vorausgegangen sein (vgl. Eine hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde ist nicht insolvenzspezifisch, sondern zivilverfahrensrechtlicher Art. Sie ist im Insolvenzverfahren daher nur statthaft, wenn sie gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zugelassen wurde (Ganter aaO Rn. 23; Uhlenbruck aaO Rn. 4).