BGH · IX ZB 167/70
Originalentscheidung als PDF
PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Me yoraussetsungen für die Zulassung der Revision nach § 219 Äs. Soweit der Berulüngsrichter ein heuantragsreoht der Klüger nach Art* III Sr« 1 BEG-SchXuöG in Verbindung »it I 4 Äs» t BEO nF für nicht gegeben hält, entspricht dies der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofe* Danach hat er rechtlich zutreffend die sogenannt© Polenaktfon als ©ine Ausweisung int sinne des § 4 äs. Angriffe gegen die 7stSachen- und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts sind in Revisionsverfahren nicht zulässig. Beweis sei nicht ange-treten und »weh nioht zu erheben, de •« «ich un eine bloße Prozetibehauptung handele, Darau* ist xu entneinsert, daß da« üeruiungaKerioht den Klägern insoweit nicht geglaubt und deshalb den Anspruch wegen Auabilduagaaehadens für saahlioh unbegründet gehalten hat, Diese in Verantwortungsbereich de« Tetrlehtere liegende Würdigung kenn von Hevieionsgericht nicht neehgeprUft werden« Meter werden dadurch «Rechtsfragen von gründe*tsliefcer Bedeutung aufgewerfen »och liegt ein« zur Zulassung der ftevieiea führende verfabransreohtlieh« Abweichung von ijatacheidungen des Bundesgerichtshofs vor (vgl.