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BGH · IX ZB 167/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 167/11

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 11. April 2011 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts weicht nicht von der Rechtsprechung des Senats ab, wonach bei dem Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO ein finales Handeln des Schuldners erforderlich ist (BGH, Beschluss vom 24. 3 Die Entscheidung des Beschwerdegerichts verletzt den Schuldner nicht in seinen Grundrechten auf rechtliches Gehör und auf ein willkürfreies Verfahren.

Zitierte Normen: § 103f EGInsO § 574 ZPO § 290 InsO
HannoverBeschwerdegerichtsZPORechtsbeschwerdeSchuldner

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 167/11
vom 15. März 2012 in dem Insolvenzverfahren
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape
 am 15. März 2012 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 26. April 2011 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	statthafte Rechtsbeschwerde (§§ 6, 7, 300 Abs. 3 Satz 2 InsO,
Art. 103f EGInsO, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) ist unzulässig, weil sie keinen Zulässigkeitsgrund aufdeckt (§ 574 Abs. 2 ZPO).
2	Der	von	der Rechtsbeschwerde geltend gemachte Einheitlichkeitssiche-
rungsbedarf liegt nicht vor. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts weicht nicht von der Rechtsprechung des Senats ab, wonach bei dem Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO ein finales Handeln des Schuldners erforderlich ist (BGH, Beschluss vom 24. April 2008 - IX ZB 115/06, ZlnsO 2008, 753 Rn. 4; vom 12. November 2009 - IX ZB 98/09, Rn. 2). Aufgrund der Feststellun-
 
gen des Beschwerdegerichts ist offensichtlich, dass ein solches finales Handeln vorlag. Entsprechendes galt für die Darlegungen des Versagungsantragstellers.
3	Die	Entscheidung	des	Beschwerdegerichts	verletzt den Schuldner nicht
 in seinen Grundrechten auf rechtliches Gehör und auf ein willkürfreies Verfahren.
4	Von	einer	weiteren	Begründung	wird	gemäß	§	577	Abs.	6	Satz	3 ZPO
abgesehen.
Kayser	Raebel	Vill
 Lohmann
Pape
 Vorinstanzen:
AG Hannover, Entscheidung vom 28.12.2010 - 908 IN 479/03-8- -LG Hannover, Entscheidung vom 26.04.2011 - 11 T 7/11 -