* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IX ZB 167/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 167/10

1 Die weiteren Beteiligten zu 1 bis 3 wenden sich als Gläubiger mit ihrer Rechtsbeschwerde gegen die nachträgliche Festsetzung der Umsatzsteuer auf die festgesetzte Vergütung des weiteren Beteiligten zu 4 für seine Tätigkeit als Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses. Maßgeblich für die Wertfestsetzung ist deshalb der festgesetzte Betrag von 64.625,03 €. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts ist der Wert nicht nach dem Betrag zu bestimmen, um den sich die von den Beschwerde führenden Gläubigern im Insol- BGH, Beschluss vom 8. Der Wert ist vielmehr für die Gebühren der Bevollmächtigten aller Verfahrensbeteiligten einheitlich nach dem streitigen Betrag der festgesetzten Vergütung zu bestimmen.

Zitierte Normen: § 33 RVG
betragenBeteiligteVergütungRVGWertMöhringfestgesetzt

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 167/10
vom 30. Juli 2012 in dem Insolvenzverfahren
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin Möhring
 am 30. Juli 2012 beschlossen:
Der Gegenstandswert für die Gebühren der Verfahrensbevollmächtigten im Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 64.625,03 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	weiteren	Beteiligten	zu	1	bis	3 wenden sich als Gläubiger mit ihrer
 Rechtsbeschwerde gegen die nachträgliche Festsetzung der Umsatzsteuer auf die festgesetzte Vergütung des weiteren Beteiligten zu 4 für seine Tätigkeit als Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses. Ihre Verfahrensbevollmächtigten haben beantragt, den Gegenstandswert für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren im Rechtsbeschwerdeverfahren festzusetzen.
2	Der	nach § 33 Abs. 1 RVG festzusetzende Wert ist gemäß § 23 Abs. 2,
Abs. 3 Satz 2 RVG nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Interesses der Beschwerdeführer zu bestimmen. Die Beschwerdeführer greifen die Festsetzung der Umsatzsteuer in vollem Umfang an. Maßgeblich für die Wertfestsetzung ist deshalb der festgesetzte Betrag von 64.625,03 €. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts ist der Wert nicht nach dem Betrag zu bestimmen, um den sich die von den Beschwerde führenden Gläubigern im Insol-
 
venzverfahren zu erwartende Befriedigungsquote im Falle der erstrebten Herabsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters erhöht. Die Wertvorschrift des § 28 Abs. 3 RVG, die für eine solche Bemessung sprechen könnte, ist nicht auf das Verfahren über die Vergütung der Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses zugeschnitten. Die Vorschrift ist deshalb einschränkend auszulegen und erfasst den vorliegenden Streit nicht (zu § 27 RVG vgl. BGH, Beschluss vom 8. März 2007 - VZB 63/06, NJW-RR 2007, 1150). Der Wert ist vielmehr für die Gebühren der Bevollmächtigten aller Verfahrensbeteiligten einheitlich nach dem streitigen Betrag der festgesetzten Vergütung zu bestimmen.
Kayser	Gehrlein	Fischer
 Grupp
Möhring
 Vorinstanzen:
AG Aurich, Entscheidung vom 21.12.2009 - 9 IN 143/07 -LG Aurich, Entscheidung vom 14.07.2010 - 4 T 205/10 -