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BGH · IX ZB 166/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 166/11

Dr. Kayser, die Richter Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 21. Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung der Rechtsbeschwerdeführerin gegen den Beschluss vom 16. 2 Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeführerin verstößt die Vorschrift des § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit (BVerfGE 106, 216, 219 ff; BGH, Beschluss vom 4. BVerfGE 107, 395, 411 f) bestehen auch im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG keine Bedenken gegen die gesetzliche Regelung, wonach im Rechtsmittelzug gegen vollstreckungsgerichtliche Entscheidungen die Rechtsbeschwerde nur bei deren Zulassung durch das Beschwerdegericht stattfindet (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO), während in den von der Rechtsbeschwerde in

MöhringBVerfGERechtsbeschwerdeführerinZPORechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 166/11
vom 21. Juli 2011 in dem Insolvenzverfahren
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring
 am 21. Juli 2011 beschlossen:
Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung der Rechtsbeschwerdeführerin gegen den Beschluss vom 16. Juni 2011 werden zurückgewiesen.
Gründe:
1	Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung ergeben keinen Anlass zur Abänderung des angegriffenen Beschlusses.
2	Entgegen	der	Auffassung	der	Rechtsbeschwerdeführerin verstößt die
 Vorschrift des § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit (BVerfGE 106, 216, 219 ff; BGH, Beschluss vom 4. März 2002 - AnwZ 1/01, BGHZ 150, 70, 72 ff). Aufgrund des weiten Spielraums des Gesetzgebers bei der Ausgestaltung des Rechtsmittelsystems (vgl. BVerfGE 107, 395, 411 f) bestehen auch im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG keine Bedenken gegen die gesetzliche Regelung, wonach im Rechtsmittelzug gegen vollstreckungsgerichtliche Entscheidungen die Rechtsbeschwerde nur bei deren Zulassung durch das Beschwerdegericht stattfindet (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO), während in den von der Rechtsbeschwerde in
 
Bezug genommenen Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen sowie nach dem EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz (VSchDG) bestimmte Verfahrensmängel mit der Rechtsbeschwerde auch ohne deren Zulassung durch das Beschwerdegericht geltend gemacht werden können (§ 74 Abs. 4 GWB, § 24 Abs. 4 VSchDG).
3	Die	Rechtsbeschwerdeführerin	kann	nicht	damit rechnen, in dieser Sa-
che Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.
Kayser	Raebel	Pape
 Grupp
Möhring
 Vorinstanzen:
AG Aurich, Entscheidung vom 09.11.2010 - 9 IN 377/07 -LGAurich, Entscheidung vom 18.04.2011 - 4 T 386/10 (217) -