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BGH · IX ZB 166/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 166/10

1 Die weiteren Beteiligten zu 1 bis 3 wenden sich als Gläubiger mit ihrer Rechtsbeschwerde gegen die Festsetzung der Vergütung der weiteren Beteiligten zu 4 bis 9 für ihre Tätigkeit als Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses. Maßgeblich für die Wertfestsetzung ist deshalb der Gesamtbetrag der Vergütung von 2.363.915,65 Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts ist der Wert nicht nach dem Betrag zu bestimmen, um den sich die von den Beschwerde führenden Gläubigern im Insolvenzverfahren zu erwartende Befriedigungsquote im Falle der erstrebten Herabsetzung der Vergütung der Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses erhöht. Die Wertvorschrift des § 28 Abs.3 RVG, die für eine solche Bemessung sprechen könnte, ist nicht auf das Verfahren über die Vergütung der Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses zugeschnitten. Die Vorschrift ist deshalb einschränkend auszulegen und erfasst den vorliegenden Streit nicht (zu § 27 RVG vgl. Der Wert ist vielmehr für die Gebühren der Bevollmächtigten aller Verfahrensbeteiligten nach dem streitigen Betrag der festgesetzten Vergütung zu bestimmen.

Zitierte Normen: § 33 RVG
BeteiligteVergütungRVGWertInsolvenzverfahrenZBGläubigerausschusses

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 166/10
vom 30. Juli 2012 in dem Insolvenzverfahren
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin Möhring
 am 30. Juli 2012 beschlossen:
Der Gegenstandswert für die Gebühren der Verfahrensbevollmächtigten der weiteren Beteiligten zu 1 bis 3 im Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2.363.915,65 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	weiteren	Beteiligten zu 1 bis 3 wenden sich als Gläubiger mit ihrer
 Rechtsbeschwerde gegen die Festsetzung der Vergütung der weiteren Beteiligten zu 4 bis 9 für ihre Tätigkeit als Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses. Ihre Verfahrensbevollmächtigten haben beantragt, den Gegenstandswert für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren im Rechtsbeschwerdeverfahren festzusetzen.
2	Der	nach	§	33 Abs. 1 RVG festzusetzende Wert ist gemäß § 23 Abs. 2,
Abs. 3 Satz 2 RVG nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Interesses der Beschwerdeführer zu bestimmen. Die Beschwerdeführer greifen die Festsetzung der Vergütung der sechs Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses in vollem Umfang an. Maßgeblich für die Wertfestsetzung ist deshalb der Gesamtbetrag der Vergütung von 2.363.915,65 € (5 mal 404.756,78 € und
 
 1 mal 340.131,75 €, § 22 Abs. 1 RVG). Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts ist der Wert nicht nach dem Betrag zu bestimmen, um den sich die von den Beschwerde führenden Gläubigern im Insolvenzverfahren zu erwartende Befriedigungsquote im Falle der erstrebten Herabsetzung der Vergütung der Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses erhöht. Die Wertvorschrift des § 28 Abs. 3 RVG, die für eine solche Bemessung sprechen könnte, ist nicht auf das Verfahren über die Vergütung der Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses zugeschnitten. Die Vorschrift ist deshalb einschränkend auszulegen und erfasst den vorliegenden Streit nicht (zu § 27 RVG vgl. BGH, Beschluss
 
vom 8. März 2007 - V ZB 63/06, NJW-RR 2007, 1150). Der Wert ist vielmehr für die Gebühren der Bevollmächtigten aller Verfahrensbeteiligten nach dem streitigen Betrag der festgesetzten Vergütung zu bestimmen.
Kayser	Gehrlein	Fischer
 Grupp
Möhring
 Vorinstanzen:
AG Aurich, Entscheidung vom 17.07.2008 - 9 IN 143/07 -LG Aurich, Entscheidung vom 14.07.2010 - 4 T 204/10 -