Volltext der Entscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 166/09
vom 10. August 2009
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp
am 10. August 2009 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 27. April 2009 wird auf Kosten der Beschwerdeführerin als unzulässig verworfen.
Gründe:
1 Die von der Beschwerdeführerin erhobene "Beschwerde" ist als Rechtsbeschwerde auszulegen, da hiermit nach dem allgemeinen Sprachgebrauch eine Überprüfung durch das im Instanzenzug übergeordnete Gericht begehrt wird (vgl. BGH, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512).
2 Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb unzulässig, weil diese nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
3 Die Rechtsbeschwerde ist überdies nicht statthaft, da diese vorliegend weder gesetzlich vorgesehen ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch durch das Beschwerdegericht zugelassen wurde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die isolierte Anfechtung der Beschwerdeentscheidung im Kostenausspruch ist zudem bereits nach § 99 Abs. 1 ZPO unzulässig.
4 Gegen die von der Beschwerdeführerin gerügte Nichtzulassung der
Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ist eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht eröffnet (BGH, Beschl. v. 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM2007, 41).
Ganter Raebel Kayser
Pape
Grupp
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 20.03.2009 - 2/5 O 343/08 -OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 27.04.2009 - 2 W 29/09 -