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BGH · IX ZB 166/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 166/08

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 4. 2 Der Anspruch des Schuldners auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs.4 GG) wird hierdurch nicht beeinträchtigt. Bei der Entscheidung über die Eröffnung hat das Insolvenzgericht zu prüfen, ob ein ordnungsgemäßer, nicht wirksam zurückgenommener Eröffnungsantrag vorliegt (HK-lnsO/Kirchhof, 5. Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens steht dem Schuldner ein Beschwerderecht zu (§ 34 Abs. 2 InsO).

Zitierte Normen: § 577 ZPO Art. 19 GG § 34 InsO
ordnungsgemäßHK-lnsO/KirchhofEröffnungSchuldner

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 166/08
vom 3. März 2009
in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp
 am 3. März 2009 beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 4. Dezember 2008 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.
Gründe:
1	Der	Senat	hat kein entscheidungserhebliches Vorbringen des Schuldners
 übergangen. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig verworfen worden, weil sie nicht statthaft gewesen ist. Für den Verfahrensabschnitt der Anordnung eines Sachverständigengutachtens sieht die Insolvenzordnung kein Rechtsmittel vor. Für die Entscheidung kam es daher nicht darauf an, ob die Annahme des Insolvenzgerichts zutreffend war, die Gläubigerin sei bei Stellung des Insolvenzantrags ordnungsgemäß vertreten gewesen.
2	Der	Anspruch	des	Schuldners	auf	effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4
 GG) wird hierdurch nicht beeinträchtigt. Über seine Einwendungen wird im weiteren Verfahren zu befinden sein. Bei der Entscheidung über die Eröffnung hat das Insolvenzgericht zu prüfen, ob ein ordnungsgemäßer, nicht wirksam zurückgenommener Eröffnungsantrag vorliegt (HK-lnsO/Kirchhof, 5. Aufl. § 27 Rn. 9). Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens steht dem Schuldner ein Beschwerderecht zu (§ 34 Abs. 2 InsO). Die Beschwerde kann auch auf das
 
Fehlen der Eröffnungsvoraussetzungen gestützt werden (HK-lnsO/Kirchhof, aaO § 34 Rn. 18).
Ganter	Raebel	Kayser
 Pape
Grupp
 Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 21.04.2008 - 361 IN 1295/08 -LG Berlin, Entscheidung vom 19.06.2008 - 86 T 455/08 -