Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 86 des Landgerichts Berlin vom 19. 1 Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft und daher nach § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gemäß § 7 InsO setzt voraus, dass bereits das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach § 6 Abs. 1 InsO eröffnet war (BGHZ 158, 212, 214). Die Anordnung des Sachverständigengutachtens ist als Maßnahme der Amtsermittlung nach § 5 InsO grundsätzlich nicht beschwerdefähig.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 166/08 vom 4. Dezember 2008 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens -2- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp am 4. Dezember 2008 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 86 des Landgerichts Berlin vom 19. Juni 2008 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe: 1 Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft und daher nach § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gemäß § 7 InsO setzt voraus, dass bereits das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach § 6 Abs. 1 InsO eröffnet war (BGHZ 158, 212, 214). Die Anordnung des Sachverständigengutachtens ist als Maßnahme der Amtsermittlung nach § 5 InsO grundsätzlich nicht beschwerdefähig. 2 Richterliche Anordnungen im Rahmen der Amtsermittlung können aus- nahmsweise auch ohne eine ausdrückliche Regelung ihrer Anfechtbarkeit mit der sofortigen Beschwerde analog § 21 Abs. 1 Satz 2 InsO angefochten werden, wenn es an jeder rechtlichen Grundlage für die Maßnahmen fehlt und sie sich als objektiv willkürlich darstellen (BGHZ 158, 212, 216). Soweit das Gericht mittels einer dem Sachverständigen erteilten Befugnis in den Bereich der Wohn- und Geschäftsräume des Schuldners eingreift, ist dieser berechtigt, dagegen mit der sofortigen Beschwerde vorzugehen (BGHZ 158, 212, 216). An einem derartigen Eingriff fehlt es hier. 3 Eine greifbare Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Entscheidung eröffnet kein außerordentliches Rechtsmittel zu dem Bundesgerichtshof (BGHZ 150, 133, 135; MünchKomm-lnsO/Ganter, 2. Aufl. § 7 Rn. 114). Im Übrigen ist auch nicht dargelegt, dass die Beschwerdeeentscheidung greifbar gesetzwidrig ist. Ganter Raebel Kayser Pape Grupp Vorinstanzen: AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 21.04.2008 - 361 IN 1295/08 -LG Berlin, Entscheidung vom 19.06.2008 - 86 T 455/08 -