* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

i, Mainz, Beklagten und Ueschwerdegegner, Der X3>, Zivilsenat des öundesgerichtshnfs hat am 2. «n lS7fc durch den Vorsitzenden Richter Kai und die Sichter Zorn, Fuchs, Portaann und Gärtner beachloseem Die Beschwerde der Klägerin gegen die Ficht-xuiaeeung der Revision in Urteil des 3. Daß das Berufungsgericht bei dieser Sachlage nicht zur Feststellung einer Bedürftigkeit der Klägerin gelangt, zeigt keinen der gesetzlichen Grtlnde für die Zulassung der Revision auf (vgl.

dBESCHLUSSBUNDESGERICHTSHOFZBKlägerinRevisionPortaann

Volltext der Entscheidung

zur Entscheidungssammlung des Senats
2400 071
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
in d«r Entschädigungseaohe
 Beatrice
Israel,
 Klägerin und Beschwerdeführerin,
- ProseBbevollsttehtigteri
 Rechteanwalt
gegen
 Land R h e i n 1 a n d - V £ a X z , vertreten durch das Minister! t® der Finanzen, Kalser-Friedrich-atr. i, Mainz,
 Beklagten und Ueschwerdegegner,
 Der X3>, Zivilsenat des öundesgerichtshnfs hat am 2. «n lS7fc durch den Vorsitzenden Richter Kai und die Sichter Zorn, Fuchs, Portaann und Gärtner
 beachloseem
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Ficht-xuiaeeung der Revision in Urteil des 3. Zivilsenats - Entechödlgungaaeneta - de« Ober-lendesgerlehts Koblenz vtm 12. Oktober 1976 wird zurUekgewiesen.
Des Beechwerdeverfahren ist gebühren- und aus-lagenfrei; die euSergeriehtliobeti Kosten trügt die Klägerin.
a r U n d e
Die Klägerin verlangt Kärteausgleich nach i 165 »PC, sie bat einen AuilagenbeschluK des Berufungsgerichts zu ihren •und ihrer Abkömmlinge persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen seit Februar 1969 nicht erfüllt und auch keinen Itin-derungsgrund angegeben. Daß das Berufungsgericht bei dieser Sachlage nicht zur Feststellung einer Bedürftigkeit der Klägerin gelangt, zeigt keinen der gesetzlichen Grtlnde für die Zulassung der Revision auf (vgl. BGH» Beschlüsse vom 3. November 1977 - IX ZB 171/77, II Ei 236/77, IX ZB 241/77,
IX ZB 261/77),
Mai
 Portaann