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BGH · IX ZB 165/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 165/09

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Die vom Antragsteller geltend gemachte außerordentliche Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl. 2 Die vom Antragsteller selbst eingelegte Rechtsbeschwerde ist zudem deshalb unzulässig, weil diese nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde (§575 Abs. 1 Satzl, §78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

Zitierte Normen: § 114 ZPO
ProzesskostenhilfeProzesskostenhilfeverfahrenunzulässigKölnZPORechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 165/09
vom 10. August 2009 in dem Prozesskostenhilfeverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp
 am 10. August 2009 beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 2. Juli 2009 wird abgelehnt.
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 2. Juli 2009 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Gründe:
1	Die	beantragte Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die Rechtsbe-
schwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (§114 Satz 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Weder sieht das Gesetz im Prozesskostenhilfeverfahren die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde allgemein vor (§127 Abs. 2 Satz 1, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch wurde vorliegend die Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ausdrücklich zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die vom Antragsteller geltend gemachte außerordentliche Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl. BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff).
 
2	Die vom Antragsteller selbst eingelegte Rechtsbeschwerde ist zudem
 deshalb unzulässig, weil diese nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde (§575 Abs. 1 Satzl, §78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
Ganter	Kayser	Gehrlein
 Fischer
Grupp
 Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 14.04.2009 -80 68/09 -OLG Köln, Entscheidung vom 02.07.2009 -IW 9/09 -