Januar 19BO vird zurUckgewieseru Die auGsrgerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt di@ Klägerin. Wenn er sich danach nicht zu Überzeugen vermag, daß die Klägerin die deutsche Sprache wie eine Huttersprache beherrscht und sich ia maßgeblichen Zeitpunkt dieser Spreche in ihrem persönlichen Lebensbereich überwiegend bedient hat, so ist das aus Rechts-gründ^n nicht zu beanstanden. Eine rechtsgrundsätzliche Krage wirft der Rechts streit nicht auf.*
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Entschädigungsasche Ida B H^pHstraG© 97» » Israel» Klägerin und Beschwerdeführerin» - ProzeöbevollJaychtigrter! Rechts annual t gegen Land Rheinland - Pfalz» vertreten durch das Ministerium der Finanzen» KtfB^-Ffl^BB^StraBe 1» Mainz» Beklagten und Beschwerdegegner Der XX. Zivilsenat des ßundesgerichtsbofü hat aia 22. Januar 19B1 durch den Vorsitzenden Richter Rai und die Richter Zorn, Fuchs, Dr. Lang und Dr. Jähnke beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision ia Urteil dos 8. Zivilsenats - BätschädigungsSenats - des Ober-landesgerichts Koblenz vom 11. Januar 19BO vird zurUckgewieseru Die auGsrgerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt di@ Klägerin. G r U n d. e Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 219 Abs. 2 B2G liegen nicht vor. Das Berufungsurteil beruht auf der de® Tatrichter vorbehaltenen Würdigung der erhobenen Beweise. Wenn er sich danach nicht zu Überzeugen vermag, daß die Klägerin die deutsche Sprache wie eine Huttersprache beherrscht und sich ia maßgeblichen Zeitpunkt dieser Spreche in ihrem persönlichen Lebensbereich überwiegend bedient hat, so ist das aus Rechts-gründ^n nicht zu beanstanden. Eine rechtsgrundsätzliche Krage wirft der Rechts streit nicht auf. * Hai Zorn