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BGH · ix zb 164/78

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ix zb 164/78

Juni 1980 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Fuchs, Dr. Thumm und Gärtner beschlossen: Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 219 Abs. 2 BEG liegen nicht vor. Die Anrechnung der in der damaligen sowjetisch besetzten Zone und der DDR an die Erblasserin geleisteten VdN-Renten und Ehrenpensionen auf ihre Gesundheitsschadensansprüche nach § 10 Abs. 1 BEG ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (vgl. den Grundlagenvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 21. Dezember 1972 (BGBl 1973 II, 421) an der Regelung gemäß §10 Abs. 1 BEG für die Anrechnung von Leistungen aus deutschen öffentlichen Mitteln, die im Zuge der Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung bewirkt worden sind, etwas geändert hat. Denn das Berufungsgericht führt zutreffend aus,daß die Erblasserin die Leistungen der DDR nur bis zu ihrer Ausreise nach West-Berlin im Jahre 1967 erhalten hat und daß dem Grundlagenvertrag keine Rückwirkung zukommt (vgl.

Zitierte Normen: § 219 BEG
DDRErblasserinLeistungBerlinGrundlagenvertragKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
ix zb 164/78 BESCHLUSS
in der EntschädigungsSache
 Dr. Gerda F	,
FflBBstraße 3 b, B(
- Prozeßbevollmächtigte:
Klägerin und Beschwerdeführerin,
 Rechtsanwälte Dr. und Dr.
gegen
 Land Berlin,
 vertreten durch den Senator für Inneres, Straße 186,
Beklagten und Beschwerdegegner
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am
19.	Juni 1980 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Fuchs, Dr. Thumm und Gärtner
 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 20. Dezember 1977 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.
G r Und e
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 219 Abs. 2 BEG liegen nicht vor.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Einreihung der Mutter der Klägerin (Erblasserin) in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes beruht auf tatsächlichen Erwägungen, die im Verantwortungsbereich des Tatrichters liegen. Angriffe hiergegen recht-fertigen nicht die Zulassung der Revision. Die Anrechnung der in der damaligen sowjetisch besetzten Zone und der DDR an die Erblasserin geleisteten VdN-Renten und Ehrenpensionen auf ihre Gesundheitsschadensansprüche nach § 10 Abs. 1 BEG ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (vgl. BGH RzW 1959, 124 Nr. 24; 1964, 311). Dabei bedarf die Frage hier keiner Entscheidung, ob sie durch
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den Grundlagenvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 21. Dezember 1972 (BGBl 1973 II, 421) an der Regelung gemäß §10 Abs. 1 BEG für die Anrechnung von Leistungen aus deutschen öffentlichen Mitteln, die im Zuge der Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung bewirkt worden sind, etwas geändert hat. Denn das Berufungsgericht führt zutreffend aus,daß die Erblasserin die Leistungen der DDR nur bis zu ihrer Ausreise nach West-Berlin im Jahre 1967 erhalten hat und daß dem Grundlagenvertrag keine Rückwirkung zukommt (vgl. Art. 10 des Grundlagenvertrages in Verbindung mit der Bekanntmachung vom 22. Juni 1973, BGBl II, 559). Der Grundlagenvertrag "stellt eine historische Weiche, von der aus das Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik neu gestaltet werden soll" (BVerfG NJW 1973, 1539).
Auch gegen die Umrechnung der in der DDR gewährten Leistungen nach der Kaufkraft der beiden deutschen Währungen bestehen keine rechtlichen Bedenken.
Mai	Zorn