* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · ix zb 164/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ix zb 164/69

gründe Das Berufungsurteil beruht auf der tatrichterlichen Würdigung des vom Berufungsrichter festgestellten Sachverhalts« Diese in seinem Verantwortungsbereich liegende Würdigung kann im Revisionsverfahren nicht nachgeprüft werden. Der Beschwerde kann nicht gefolgt werden, daß das Oberlandesgericht in seiner Entscheidung offen gelassen habe, ob das Leiden der Klägerin abgrenzbar oder richtunggebend verschlimmert worden ist (§ 3 Abs. 2 und 3 der 2. derung des Krankheitsverlaufs in diesem Gutachten ergibt sich, daß der Sachverständige keine Änderung der Verlaufsrichtung des ursprünglichen Leidens der Klägerin, der 1928 durchgemachten Kinderlähmung, festgestellt hat« Daraus kann entnommen werden, daß eine richtunggebende Verschlimmerung dieses Leidens durch die als verfolgungsbedingt anerkannten Folgeschäden ausscheidet« Ferner führt der Gutachter aus, daß die Beugekontraktur der rechten Hüfte und die Spitzfußkontraktur des rechten Fußes nur anteilig mit 15 bis 20 vom Hundert verfolgungsbedingt seien. Das bedeutet, daß nur in diesem Umfang eine abgrenzbare Verschlimmerung des ursprünglichen, nicht verfolgungsbedingten Leidens in Betracht kommt. Auch die Angriffe der Beschwerde gegen die Verneinung eines verfolgungsbedingten psychischen Leidens und das dieser Entscheidung zugrundeliegende fachärztliche Gutachten des Prof. Das Berufungsgericht hat verfahrensrechtliche Vorschriften auch nicht anders ausgelegt, als sie in früheren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ausgelegt worden sind (BGH RzW 1967, 431 Nr. 42).

Zitierte Normen: § 219 BEG § 159 ZPO
BundesgerichtshofsLeidenBEGGutachtenAnspruchBeschwerdeKlägerin

Volltext der Entscheidung

2421 076	/-<•
BUNDESGERICHTSHOF
ix zb 164/69 BESCHLUSS
in der Entschädigungssache
 Kitty
p
Avenue,
 North
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Beschwerdeführerin,
 Rechtsanwalt Br.
gegen
 Land Nordrhein-We stfal en ,
vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen,
 itraße 0.
Beklagten und Beschwerdegegner
/
(f Y
 
Der IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter von der Mühlen, Zorn, Henkel und Dr. Thumm
 in der Sitzung vom 21. Dezember 1971 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 17« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. November 1968 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebühren-und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin.
gründe
 Das Berufungsurteil beruht auf der tatrichterlichen Würdigung des vom Berufungsrichter festgestellten Sachverhalts« Diese in seinem Verantwortungsbereich liegende Würdigung kann im Revisionsverfahren nicht nachgeprüft werden.
Der Beschwerde kann nicht gefolgt werden, daß das Oberlandesgericht in seiner Entscheidung offen gelassen habe, ob das Leiden der Klägerin abgrenzbar oder richtunggebend verschlimmert worden ist (§ 3 Abs. 2 und 3 der 2. DV-BEG), weil es ohne eigene Prüfung dem fachärztlichen Gutachten des Prof. Dr. Hackenbroich gefolgt sei. Schon aus der Schil-
derung des Krankheitsverlaufs in diesem Gutachten ergibt sich, daß der Sachverständige keine Änderung der Verlaufsrichtung des ursprünglichen Leidens der Klägerin, der 1928 durchgemachten Kinderlähmung, festgestellt hat« Daraus kann entnommen werden, daß eine richtunggebende Verschlimmerung dieses Leidens durch die als verfolgungsbedingt anerkannten Folgeschäden ausscheidet« Ferner führt der Gutachter aus, daß die Beugekontraktur der rechten Hüfte und die Spitzfußkontraktur des rechten Fußes nur anteilig mit 15 bis 20 vom Hundert verfolgungsbedingt seien. Das bedeutet, daß nur in diesem Umfang eine abgrenzbare Verschlimmerung des ursprünglichen, nicht verfolgungsbedingten Leidens in Betracht kommt. Dieser Begutachtung hat sich das Berufungsgericht in vollem Umfang angeschlossen.
Auch die Angriffe der Beschwerde gegen die Verneinung eines verfolgungsbedingten psychischen Leidens und das dieser Entscheidung zugrundeliegende fachärztliche Gutachten des Prof. Dr. Venzlaff rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung werden dadurch nicht aufgeworfen (§ 219 Abs. 2 Nr. 1 BEG). Das Berufungsgericht hat verfahrensrechtliche Vorschriften auch nicht anders ausgelegt, als sie in früheren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ausgelegt worden sind (BGH RzW 1967, 431 Nr. 42).
Schließlich hat das Oberlandesgericht zu Recht nicht über den Anspruch auf ein Heilverfahren nach § 30 BEG entschieden. Ein solcher Anspruch ist im Klagewege bis zur letzten mündlichen Verhandlung im Berufungsrechtszug von der Klägerin nicht geltend gemacht worden. Er hat ihr daher auch nicht zugesprochen werden können (§ 209 Abs. 1 BEG,
 § 508 Abs« 1 ZPO)« Deshalb kommt es auf die Präge nicht an, ob die Behörde im Bescheid vom 4« Juni 1962 diesen Anspruch abgelehnt hat. Auch eine etwaige Verletzung des § 159 ZPO stellt keinen gesetzlichen Zulassungsgrund nach § 219 Abs« 2 BEG dar (BGH RzW 1968, 454 Nr. 9). Das Urteil des Bundesgerichtshofs in RzW 1964, 515 betraf einen anderen Saohverhalt.
Mai
 Zorn