Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Juli 2007 wird auf Kosten der Gläubigerin als unzulässig verworfen. Das Amtsgericht hat den Versagungsantrag zurückgewiesen und dem Schuldner die Restschuldbefreiung angekündigt. Das Landgericht ist von einer unzureichenden Glaubhaftmachung der geltend gemachten Versagungsgründe durch die Gläubigerin ausgegangen und hat den Antrag - ohne auf die Gegenglaubhaftmachung des Schuldners einzugehen - allein aus dieser Erwägung als unzulässig erachtet. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde wäre das Landgericht berechtigt und verpflichtet gewesen, selbst nach einer Entscheidung des Amtsgerichts zur Begründetheit des Versagungsantrags auf eine Beschwerde des Schuldners den Antrag mangels einer rechtzeitigen ordnungsgemäßen Glaubhaftmachung als
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 164/07 vom 10. Juli 2008 in dem Insolvenzverfahren -2- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Pape am 10. Juli 2008 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 12. Juli 2007 wird auf Kosten der Gläubigerin als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe: I. 1 Über das Vermögen des Schuldners wurde auf dessen in Verbindung mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung gestellten Eigenantrag am 25. Juli 2005 das Insolvenzverfahren eröffnet. Im Rahmen des schriftlichen Schlusstermins hat die Gläubigerin beantragt, dem Schuldner die Restschu Id befrei ung zu versagen. Das Amtsgericht hat den Versagungsantrag zurückgewiesen und dem Schuldner die Restschuldbefreiung angekündigt. Diese Entscheidung hat das Landgericht bestätigt. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihr Begehren weiter. Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil der geltend gemachte Zulässigkeitsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) nicht durchgreift. Der gerügte Zulässigkeitsgrund, ob bei der Glaubhaftmachung des Versagungsgrundes durch den Gläubiger (§ 290 Abs. 2 InsO) eine Gegenglaubhaftmachung des Schuldners Berücksichtigung findet, ist nicht entscheidungserheblich. Das Landgericht ist von einer unzureichenden Glaubhaftmachung der geltend gemachten Versagungsgründe durch die Gläubigerin ausgegangen und hat den Antrag - ohne auf die Gegenglaubhaftmachung des Schuldners einzugehen - allein aus dieser Erwägung als unzulässig erachtet. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde wäre das Landgericht berechtigt und verpflichtet gewesen, selbst nach einer Entscheidung des Amtsgerichts zur Begründetheit des Versagungsantrags auf eine Beschwerde des Schuldners den Antrag mangels einer rechtzeitigen ordnungsgemäßen Glaubhaftmachung als unzulässig zurückzuweisen (vgl. BGH, Beschl. v. 25. Oktober 2007 - IX ZB 187/03, WM 2007, 2252 Rn. 3; LG Kaiserslautern ZlnsO 2006, 1172). Ganter Raebel Kayser Gehrlein Pape Vorinstanzen: AG Köln, Entscheidung vom 12.04.2007 - 72 IK 153/05 -LG Köln, Entscheidung vom 12.07.2007 -IT 163/07 -