* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IX ZB 165/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 165/80

Beklagten und Beschwerdegogner Der XX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hst sa 19. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ln Urteil des 11. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger. "Kölner Praxis® (BGH RzW 1965, 524) kann der Kläger nichts für sich hcrleiten* Nach dar Überzeugung des Tatrichters war sie nicht ursächlich für die Mängel des Wiedereinsetzungegesuchs.

LangFuchsGesuchKölnAbschriftBeschwerdeKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

:J. Sonets
 Abschrift

ni sd '.G id .-Sc n f7; i r.
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 165/80	BESCHLUSS
in der Entechä&igungssachG
Isidor Fi 2 Av* G
/Schweiz
»
Kläger und Beschwerdeführer,
• Froze ßbevollaächtigter* Rechtsanwalt
 gegen
Land Nordrhe ln~Ve stfalen f
vertreten durch den Regierungspräsidenten,
 zmmstrs&i* 4, Köln ,
Beklagten und Beschwerdegogner
 Der XX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hst sa 19. Februar 1931 durch die Richter Fuchs, Zorn,
 Dr* Lang, Gartner und ßr« Jähnke
 beschlossen!
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ln Urteil des 11. Zivilsenats (EntschSdigungsaanat s) des Ober-landesgerichta Köln voa 28. März 1930 wird zurückgewiesen«
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
Gründe
 Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (5 219 Abs. 2 BEO) liegt nicht vor.
Wie auch die Beschwerde nicht verkennt, entsprach das Wiedereinsetzungsgesuch des Klägers nicht den nach der ständigen Rechtsprechung des Senats an ein derartiges Gesuch zu stellenden Inhaltlichen Mindestanforderungen« Die fehlende Angabe des Austmnderungsd&tuas wurde ohne Erklärung der Verzögerung erst Monate später ln anderes Zuaaa-nehhang nachgetragen. Dealt kennte das von Anfang an gänzlich unzulängliche Gesuch nicht nachträglich geheilt werden (BGH RzW 1975» 314).
Aus der Rechtsprechung des Senats zur sog. "Kölner Praxis® (BGH RzW 1965, 524) kann der Kläger nichts für sich hcrleiten* Nach dar Überzeugung des Tatrichters war sie nicht ursächlich für die Mängel des Wiedereinsetzungegesuchs.
Auf die Ausführungen des Berufungsgerichts zu den sachlichen Voraussetzungen des § 150 BBG koasat es danach nicht an.
Fuchs
 Er, Lang