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BGH

Gericht: BGH

Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß nach Zuerkennung einer Kapitalentschädigung das Recht auf diese Entschädigung im Verfahren, das den Anspruch auf die an Stelle der Kapitalentschädigung gewählte Rente betrifft, nicht mehr verneint werden kann (BGH ständig, zuletzt RzW 1976, 50). Dieser Grundsatz gilt entsprechend für die Fälle des Art. III Nr. 4 BEG-SchlußG (BGH RzW 1971, 42). Nur wenn die sachlichen Voraussetzungen der Rentenwahl nach §§ 82 oder 94 BEG verneint waren und durch Art. I BEG-SchlußG nicht verändert worden sind, ist ein neues Wahlrecht ausgeschlossen (BGH Rz¥ 1975, 217). Mai 1956 hatte 19 949,60 DM Kapitalentschädigung festgesetzt und gleichzeitig ausgesprochen, ”das Wahlrecht gemäß § 36 Abs. 5 BEG steht der Antragstellerin nicht zu, da sie weder das 60. ÄndG-BErgG für eine erneute Rentenwahl nicht erfüllt waren, blieb es bei der Regelung durch den Bescheid vom 9. Dieser Bescheid steht aber dem erneuten Wahlrecht nach Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG nicht entgegen. Denn er hatte über das Wahlrecht nach § 36 Abs. 5 BErgG entschieden; dessen sachliche Voraus-setzungen waren zu dem Teil andere als die in § 94 BEG, Dadurch, daß der Bescheid erst nach der Verkündung des 3. BGH RzW 1958, 118 Nr. 40 für ein erst nach Inkrafttreten des BErgG rechtskräftig gewordenes Urteil, das landesrechtliche Leistungen festsetzte). Deshalb Ist hier über die Voraussetzungen für das Wahlrecht nach § 94 BEG sachlich nicht entschieden (BGH RzW 1975, 217).

Zitierte Normen: § 219 BEG
BErgGBEGWahlrechtRzWÄndG-BErgGKapitalentschädigungBescheid

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
7» i6i/7i	BESCHLUSS
in der Entschädigungssache
 Land HESSEN,
vertreten durch den Hessischen Sozialminister,
 tra3e0t
Beklagter und Beschwerdeführer,
 gegen
Elisabeth
 geborene
9
Klägerin und Beschwerdegegnerin
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
PO
 
Der IX• Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Oktober 1976 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Fuchs, Portmann und Dr. Lang
 beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 17. November 1972 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebühren-und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Beklagte.
Gründe
 Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) liegt nicht vor.
Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß nach Zuerkennung einer Kapitalentschädigung das Recht auf diese Entschädigung im Verfahren, das den Anspruch auf die an Stelle der Kapitalentschädigung gewählte Rente betrifft, nicht mehr verneint werden kann (BGH ständig, zuletzt RzW 1976, 50). Dieser Grundsatz gilt entsprechend für die Fälle des Art. III Nr. 4 BEG-SchlußG (BGH RzW 1971, 42). Die von der Beschwerde gestellte Rechtsfrage ist entschieden.
 
Entgegen ihrer Auffassung weicht das Berufungsurteil nicht von der Entscheidung BGH RzW 1969, 515 Nr. 64 ab. Nur wenn die sachlichen Voraussetzungen der Rentenwahl nach §§ 82 oder 94 BEG verneint waren und durch Art. I BEG-SchlußG nicht verändert worden sind, ist ein neues Wahlrecht ausgeschlossen (BGH Rz¥ 1975, 217). Daran fehlt es hier.
Der Bescheid vom 9. Mai 1956 hatte 19 949,60 DM Kapitalentschädigung festgesetzt und gleichzeitig ausgesprochen, ”das Wahlrecht gemäß § 36 Abs. 5 BEG steht der Antragstellerin nicht zu, da sie weder das 60. Lebensjahr vollendet hat noch mindestens 80 % erwerbsgemindert ist”; er wurde am gleichen Tag zugestellt* Bei Verkündung des 3. ÄndG-BErgG am 29. Juni 1956 war der Bescheid noch anfechtbar (§99 BErgG). Deshalb konnte - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - ein neuer Antrag nach Art. III Nr. 9 Abs. 1	3. ÄndG-BErgG nicht gestellt werden, die Klä-
gerin hätte vielmehr den Bescheid mit der Klage anfechten (Art. III Nr. 14	3. ÄndG-BErgG; BGH RzW 1959,
571) und im gerichtlichen Verfahren die Neufestsetzung der Berufs Schadens ent Schädigung aufgrund des geänderten Rechts erwirken müssen. Das ist nicht geschehen; ihr nach Ablauf der Klagefrist am 9. August 1956 - nach tatrichterlicher Feststellung wohnte sie damals in Frankfurt (§ 210 Abs. 1 BEG; § 99 Satz 1 BErgG) -bei der Behörde angebrachter Antrag vom 20. September 1956, den Bescheid vom 9. Mai 1956 zu überprüfen und den Entschädigungsbetrag nach der Novelle zu errechnen, war kein zulässiger Neuantrag. Schon deshalb hatte der Schlußbescheid vom 3. Oktober 1956, der auf diesen Antrag weitere 2 490,40 DM Kapitalentschädigung zuerkannte, für ein Wahlrecht unmittelbar aus §§ 91, 94, 96 BEG keine Bedeutung. Dieses hätte die Klägerin im Wege der Klage gegen den Bescheid vom 9. Mai 1956, der ihr ein Wahlrecht nach BErgG abge-
 
VC
sprochen hatte, geltend machen müssen. Weil sie dais unterlassen hat und auch die Voraussetzungen in Art. III Nr. 10 Abs. 1	3. ÄndG-BErgG für eine erneute
 Rentenwahl nicht erfüllt waren, blieb es bei der Regelung durch den Bescheid vom 9. Mai 1956, obwohl der Klägerin, wie die Feststellungen im Berufungsurteil ergeben, die Berufsschadensrente nach §§ 91, 94 BEG seit 1. Januar 1956 zustand.
Dieser Bescheid steht aber dem erneuten Wahlrecht nach Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG nicht entgegen. Denn er hatte über das Wahlrecht nach § 36 Abs. 5 BErgG entschieden; dessen sachliche Voraus-setzungen waren zu dem Teil andere als die in § 94 BEG, Dadurch, daß der Bescheid erst nach der Verkündung des 3. ÄndG-BErgG unanfechtbar geworden und rechtsbeständig geblieben ist, hat sich an diesem seinem Inhalt und an seiner Bedeutung nichts geändert (vgl. BGH RzW 1958, 118 Nr. 40 für ein erst nach Inkrafttreten des BErgG rechtskräftig gewordenes Urteil, das landesrechtliche Leistungen festsetzte). Deshalb Ist hier über die Voraussetzungen für das Wahlrecht nach § 94 BEG sachlich nicht entschieden (BGH RzW 1975, 217).
Henkel
 Mai