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BGH · IX ZB 163/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 163/68

Hie sofortige Beschwerde dee Klägers gegen die Hiehtsulassung der Revision la Urteil dee 9» Zivilsenats - Rntseh&digungssenate - dee Oherlandeegeriohts Koblena to® 25* Januar 1968 wird aurttokgewlesen. Has Oberlandesgericht hat die Revision au Recht nicht augelassen» weil kein grand vorliegt, der die Zulassung nach § 219 Abs# 2 BBC gebietst« Insbesondere wirft das angefoehtens Urteil weder eine Rechtsfrage von grund-sätalicher Bedeutung auf, noch weicht es von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ab« Auf andere Machtbereiche ist eie auch dann nicht ansuwenden* wenn es um fortdauernde Freiheitßentsiehungen geht* Angesichts des eindeutigen Wortlaute der Forschrift bedarf es »u dieser Klarstellung keines Urteile des Bundesgerichtshof s *

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Volltext der Entscheidung

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BUNDESGERICHTSHOF
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IX ZB 163/68	Beschluss
 in der EntschädigungsBache
 Salomon
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Kläger und Beschwerdeführer,
 Pro ze Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Er.
gegen
 Land Rheinland * Pfalz, vertreten durch den Leiter des Landesamts für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen, Maina, Alieeplats 4,
Beklagten und Besehwerdegegner
 Her IX. Zivilsenat de© Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung dee Senatsprüsidenten Mal und der Bundeerichter Br« Uraf, Zom, Br. Woesner und Henkel
 in der Sitsung to* 3* Juni 1969 beschlossen*
Hie sofortige Beschwerde dee Klägers gegen die Hiehtsulassung der Revision la Urteil dee 9» Zivilsenats - Rntseh&digungssenate - dee Oherlandeegeriohts Koblena to® 25* Januar 1968 wird aurttokgewlesen.
Has Beeohwerdererfahren ist gebühren - und aus-lagenfrau. Hie außergerichtlichen Kosten der Beschwerde trägt der Kläger«
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Bis sofortig« Beschwer!« 1st nach § 220 BEO suläs-eig« aber sachlich nicht gerechtfertigt.
Has Oberlandesgericht hat die Revision au Recht nicht augelassen» weil kein grand vorliegt, der die Zulassung nach § 219 Abs# 2 BBC gebietst« Insbesondere wirft das angefoehtens Urteil weder eine Rechtsfrage von grund-sätalicher Bedeutung auf, noch weicht es von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ab«
Has Berufungsgericht stellt für das Hevisionsgericht bindend fest, daß die Unterbringung des Klägers in der Zeit vom 1* Märe 1942 bis Anfang Oktober 1943 auf der Insel
 Kcreula durch Italien!sehe Behörden nicht Ton der nationalsozialistischen deutschen Regierung reranlaßt war* Es verneint ausdrücklich* daß sich die Beweggründe dar italienischen Be Satzung rmmcht gegenüber dom Kläger seit Herbst 1942 auf Grund angenosuaaner allgemeiner deutscher Einwirkung auf die italienische Regierung änderten, Bia Fiktion des 5 43 Abs, 1 Ilr* 2 BBG gilt nur für die Freiheitsentziehungen in den dort genannten Staaten. Auf andere Machtbereiche ist eie auch dann nicht ansuwenden* wenn es um fortdauernde Freiheitßentsiehungen geht* Angesichts des eindeutigen Wortlaute der Forschrift bedarf es »u dieser Klarstellung keines Urteile des Bundesgerichtshof s *
Bie Nebenentscheidnngen folgen aus $$ 209 Abs* 1,
225 Abs. 1 HEG, § 97 XKh
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Br* Wcesner