Hie sofortige Beschwerde dee Klägers gegen die Hiehtsulassung der Revision la Urteil dee 9» Zivilsenats - Rntseh&digungssenate - dee Oherlandeegeriohts Koblena to® 25* Januar 1968 wird aurttokgewlesen. Has Oberlandesgericht hat die Revision au Recht nicht augelassen» weil kein grand vorliegt, der die Zulassung nach § 219 Abs# 2 BBC gebietst« Insbesondere wirft das angefoehtens Urteil weder eine Rechtsfrage von grund-sätalicher Bedeutung auf, noch weicht es von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ab« Auf andere Machtbereiche ist eie auch dann nicht ansuwenden* wenn es um fortdauernde Freiheitßentsiehungen geht* Angesichts des eindeutigen Wortlaute der Forschrift bedarf es »u dieser Klarstellung keines Urteile des Bundesgerichtshof s *
i ! , I ■') : “• ''r 0 9 BUNDESGERICHTSHOF tfp IX ZB 163/68 Beschluss in der EntschädigungsBache Salomon USA, Kläger und Beschwerdeführer, Pro ze Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Er. gegen Land Rheinland * Pfalz, vertreten durch den Leiter des Landesamts für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen, Maina, Alieeplats 4, Beklagten und Besehwerdegegner Her IX. Zivilsenat de© Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung dee Senatsprüsidenten Mal und der Bundeerichter Br« Uraf, Zom, Br. Woesner und Henkel in der Sitsung to* 3* Juni 1969 beschlossen* Hie sofortige Beschwerde dee Klägers gegen die Hiehtsulassung der Revision la Urteil dee 9» Zivilsenats - Rntseh&digungssenate - dee Oherlandeegeriohts Koblena to® 25* Januar 1968 wird aurttokgewlesen. Has Beeohwerdererfahren ist gebühren - und aus-lagenfrau. Hie außergerichtlichen Kosten der Beschwerde trägt der Kläger« g r. a o « « » Bis sofortig« Beschwer!« 1st nach § 220 BEO suläs-eig« aber sachlich nicht gerechtfertigt. Has Oberlandesgericht hat die Revision au Recht nicht augelassen» weil kein grand vorliegt, der die Zulassung nach § 219 Abs# 2 BBC gebietst« Insbesondere wirft das angefoehtens Urteil weder eine Rechtsfrage von grund-sätalicher Bedeutung auf, noch weicht es von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ab« Has Berufungsgericht stellt für das Hevisionsgericht bindend fest, daß die Unterbringung des Klägers in der Zeit vom 1* Märe 1942 bis Anfang Oktober 1943 auf der Insel Kcreula durch Italien!sehe Behörden nicht Ton der nationalsozialistischen deutschen Regierung reranlaßt war* Es verneint ausdrücklich* daß sich die Beweggründe dar italienischen Be Satzung rmmcht gegenüber dom Kläger seit Herbst 1942 auf Grund angenosuaaner allgemeiner deutscher Einwirkung auf die italienische Regierung änderten, Bia Fiktion des 5 43 Abs, 1 Ilr* 2 BBG gilt nur für die Freiheitsentziehungen in den dort genannten Staaten. Auf andere Machtbereiche ist eie auch dann nicht ansuwenden* wenn es um fortdauernde Freiheitßentsiehungen geht* Angesichts des eindeutigen Wortlaute der Forschrift bedarf es »u dieser Klarstellung keines Urteile des Bundesgerichtshof s * Bie Nebenentscheidnngen folgen aus $$ 209 Abs* 1, 225 Abs. 1 HEG, § 97 XKh Mai Br* Wcesner