Beklagten und Beschwerdegegner Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Henkel, Gärtner und Winter am 19. Oktober 1969 gemäß § 206 Abs, 2 BEG nur in Betracht kommt, wenn sich nach dessen Abschluß entweder das als verfolgungsbedingt anerkannte Leiden verschlimmert hat oder ein neues Leiden aufgetreten ist oder erstmals die Leistungsfähigkeit des Verfolgten herabgesetzt hat, das als verfolgungsbedingt anzuerkennen ist (BGH RzW 1967, 460; 1978, 131; 1980, *158). September 1961 an einem Herzleiden erkrankt, das ihre Leistungsfähigkeit um etwa 10 vH gemindert hat, aber im genannten Bescheid nicht als verfolgungsbedingt anerkannt worden ist. Nach den von der Klägerin vorgelegten privat-ärztlichen Attesten bestand das Herzleiden auch bei Abschluß des Vergleichs vom 31. hierzu BGH RzW 1969, 136), stellt der Berufungsrichter ausdrücklich fest, daß bei Vergleichsabschluß am 31• Oktober 1969 auch die Mitralstenose eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 10 % verursacht habe, im Vergleich jedoch nicht als Verfolgungsleiden anerkannt worden sei. Rechtlich möglich wäre zwar auch, daß durch die Verschlimmerung des nicht als verfolgungsbedingt anerkannten Herzleidens der Klägerin ihr als verfolgungsbedingt anerkanntes psychisches Leiden nachteilig beeinflußt worden ii Das prüft der Berufungsrichter nicht ausdrücklich, jedoch bestand hierzu auch kein Anlaß, da sich die Klägerin nicht darauf beruft und auch das vertrauensärztliche Gutachten des Dr. vom 2.
Entscheid -Sammlg.d. Senats OO c BUNDESGERICHTSHOF tx zb 161/83 BESCHLUSS in der Entschädigungssache Rena P , 104 - 20, mth N.Y. 11375, USA, - Prozeßbevollmächtigte; Klägerin und Beschwerdeführerin Rechtsanwälte dflH^l^und f gegen Freistaat Bayern , vertreten durch die Bezirksfinanzdirektion München, istraße 3, München 22, Beklagten und Beschwerdegegner Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Henkel, Gärtner und Winter am 19. Januar 1984 beschlossen: Die Beschwerde "der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 18, Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 24, Juni 1983 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin, G r ü n d e Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß eine Abänderung des Vergleichs vom 31. Oktober 1969 gemäß § 206 Abs, 2 BEG nur in Betracht kommt, wenn sich nach dessen Abschluß entweder das als verfolgungsbedingt anerkannte Leiden verschlimmert hat oder ein neues Leiden aufgetreten ist oder erstmals die Leistungsfähigkeit des Verfolgten herabgesetzt hat, das als verfolgungsbedingt anzuerkennen ist (BGH RzW 1967, 460; 1978, 131; 1980, *158). Nach den tatrichterlichen • f * Feststellungen des Berufungsrichters liegen diese Voraussetzungen im Falle der Klägerin nicht vor: Sie -war bereits bei Erlaß des ersten Bescheides über ihren Gesundheitsschadensanspruch vom 22. September 1961 an einem Herzleiden erkrankt, das ihre Leistungsfähigkeit um etwa 10 vH gemindert hat, aber im genannten Bescheid nicht als verfolgungsbedingt anerkannt worden ist. Nach den von der Klägerin vorgelegten privat-ärztlichen Attesten bestand das Herzleiden auch bei Abschluß des Vergleichs vom 31. Oktober 1969 fort, wurde aber auch dort nicht als verfolgungsbedingt anerkannt. Daraus folgert der Berufungsrichter zu Recht, daß es daher auch in einem späteren Verschlimmerungsverfahrsi nach § 206 BEG nicht mehr berücksichtigt werden könne. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeschrift unterscheidet das Berufungsgericht bei seinen Ausführungen sehr wohl zwischen der ursprünglich im Bescheid vom 22. September 1961 angenommenen Herzblockerkrankung und der durch spätere ärztliche Gutachten festgestellten Mitralstenose auf Grund rheumatischer Herzerkrankung. Abgesehen davon, daß sich der Leidenszustand der Herzerkrankung als solcher, also die Gesamtheit an Ausfällen und Beschwerden im Bereich des Herzens, - abgesehen von der möglichen Verschlimmerung der Erkrankung -seit dem Bescheid vom 22.. September 1961 nicht geändert hat, sondern nur ärztlicherseits anders diagnostiziert worden ist (vgl. hierzu BGH RzW 1969, 136), stellt der Berufungsrichter ausdrücklich fest, daß bei Vergleichsabschluß am 31• Oktober 1969 auch die Mitralstenose eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 10 % verursacht habe, im Vergleich jedoch nicht als Verfolgungsleiden anerkannt worden sei. Rechtlich möglich wäre zwar auch, daß durch die Verschlimmerung des nicht als verfolgungsbedingt anerkannten Herzleidens der Klägerin ihr als verfolgungsbedingt anerkanntes psychisches Leiden nachteilig beeinflußt worden ii und sich dadurch die verfolgungsbedingte MdE hinsichtlich dieses Leidens in dem Umfang erhöht hätte, daß nunmehr eine höhere Rentenzahlung gemäß § 206 BEG in Betracht käme (vgl« BGH RzW 1973, 171* 172; 1979, 235). Das prüft der Berufungsrichter nicht ausdrücklich, jedoch bestand hierzu auch kein Anlaß, da sich die Klägerin nicht darauf beruft und auch das vertrauensärztliche Gutachten des Dr. vom 2. Novem- ber 1981 davon ausgeht, daß sich das Nervenleiden der Klägerin seit der letzten vertrauensärztlichen Untersuchung nicht wesentlich verschlimmert habe. Merz Zorn