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BGH

Gericht: BGH

Der IX^ .Ivilsenat dos Bundesgerichtshefc hat es 19» Februar 1981 durch die dichter Fuchs , Zorn» Fr. Lang:, Gärtner und Br, JdiÄo beschlossen« Gründe La ist über die Rschtsfrsge von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden, ob die auf Grund des erklärten Einverständnisses gilt der Hlnde st rente durch Bescheid zuerkannte Kindestrente nach § £06 Abs, 1 BEG nachträglich geändert werden kann» wenn sich die Wirtschaft liehen Verhältnisse, die zur Zeit des Erlasses des Bescheids objektiv gegeben und teil weise vorgetragen waren, nachträglich geändert haben.

£nachträglichFuchsBESCHLUSSZBBUNDESGERICHTSHOFBrEntschädigungssacheKlägerinBescheid

Volltext der Entscheidung

Abschrift

ZB 161/80
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
in der Entschädigungssache
u.J. 07052,
Klägerin und Beschwerdeführerin, - ProzeBbevollmäcktigteri Hechtsanwalt Br#	KJ
gegen
 Land Rheinland-Pfalz,
 vertreten durch das Ministerium der Finanzen, £BB^~^flBBH^»Stra3e 1, Kainz 1,
Beklagten und Beschwerde ge gnor

— 2 —
Der IX^ .Ivilsenat dos Bundesgerichtshefc hat es 19» Februar 1981 durch die dichter Fuchs , Zorn» Fr. Lang:, Gärtner und Br, JdiÄo
 beschlossen«
Die Revision gegen das Urteil des 7, Zivil-&&nat& - Entschldlgungssenats - des Oberlandes ge rieht s Koblenz vors 11, Juni 19SQ wird zügelessen.
Gründe
 La ist über die Rschtsfrsge von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden, ob die auf Grund des erklärten Einverständnisses gilt der Hlnde st rente durch Bescheid zuerkannte Kindestrente nach § £06 Abs, 1 BEG nachträglich geändert werden kann» wenn sich die Wirtschaft liehen Verhältnisse, die zur Zeit des Erlasses des Bescheids objektiv gegeben und teil weise vorgetragen waren, nachträglich geändert haben.
Fuchs
 Or, Leng