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BGH · IX ZB 161/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 161/09

Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 6. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. In dem Termin stellte die weitere Beteiligte zu 1 unter Bezugnahme auf näher bezeichnete Berichte des weiteren Beteiligten zu 2 den Antrag, dem Schuldner, der nicht erschienen war, die Restschuldbefreiung zu versagen, weil er seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten verletzt habe. Auf die sofortige Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 hat das Landgericht diesen Beschluss aufgehoben und dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Beschwerdegericht ausgeführt, ein erstmaliges Bestreiten des Versagungsgrundes komme nach dem Schlusstermin nicht mehr in Betracht. 6 a) Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die weitere Beteiligte zu 1 den Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO im Schlusstermin durch Bezugnahme auf die bezeichneten Berichte des Insolvenzverwalters schlüssig vorgetragen hat. Dem Schuldner ist es zuzu demuten, im Schlusstermin zu erscheinen und sich zu dem Antrag des Gläubigers zu erklären, weil die Gründe, die zur Versagung der Restschuldbefreiung führen können, Gegenstand seiner eigenen Wahrnehmung sind (BGH, Beschluss vom 5. schieden hat, setzt die Zurückweisung von nach dem Schlusstermin gehaltenem Vortrag des Schuldners jedoch voraus, dass der Schuldner rechtzeitig vor dem Termin in geeigneter Weise durch das Insolvenzgericht darauf hingewiesen wird, dass Versagungsanträge gestellt werden können und er in der Regel nur in dem Schlusstermin Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesen Anträgen erhält (BGH, Beschluss vom 10. Dies gebietet die verfassungskonforme Auslegung von § 289 Abs. 1 Satz 1 InsO zur Gewährung effektiven rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) für den Schuldner (BGH, Beschluss vom 10. 9 Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist danach aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen (§ 577 Abs.4 Satz 1 ZPO), weil sie noch nicht

Zitierte Normen: § 574 ZPO § 290 InsO Art. 103 GG § 289 InsO § 577 ZPO
InsolvenzgerichtZPOBeschwerdegerichtSchlussterminTerminSchuldner

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 161/09
vom 18. April 2011 in dem Insolvenzverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring
 am 18. April 2011 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 25. Juni 2009 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
1	Über	das	Vermögen	des	Schuldners	wurde	am	25.	November	2005 das
 Regelinsolvenzverfahren eröffnet und der weitere Beteiligte zu 2 zu dem Insolvenzverwalter bestellt. Zu dem auf den 18. November 2008 anberaumten Schlusstermin wurde der Schuldner ohne gesonderte Hinweise auf die Folgen
 
eines Nichterscheinens geladen. In dem Termin stellte die weitere Beteiligte zu 1 unter Bezugnahme auf näher bezeichnete Berichte des weiteren Beteiligten zu 2 den Antrag, dem Schuldner, der nicht erschienen war, die Restschuldbefreiung zu versagen, weil er seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten verletzt habe. Nach dem Termin bestritt der Schuldner die geltend gemachten Versagungsgründe.
2	Das	Amtsgericht	-	Insolvenzgericht - hat den Versagungsantrag zurück-
gewiesen und dem Schuldner die Restschuldbefreiung angekündigt. Auf die sofortige Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 hat das Landgericht diesen Beschluss aufgehoben und dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt. Der Schuldner möchte mit seiner Rechtsbeschwerde die Aufhebung dieser Entscheidung erreichen.
3	Die Rechtsbeschwerde ist nach § 289 Abs. 2 Satz 1, §§ 6, 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
4	1. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Beschwerdegericht ausgeführt, ein erstmaliges Bestreiten des Versagungsgrundes komme nach dem Schlusstermin nicht mehr in Betracht. Schon deshalb sei ohne Berücksichtigung des nach dem Schlusstermin gehaltenen Vortrags des Schuldners von dem Vorbringen der weiteren Beteiligten zu 1 auszugehen. Der Schuldner hätte zu dem Schlusstermin erscheinen und sich äußern können.
 
5	2.	Diese	Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung in einem
 entscheidenden Punkt nicht stand.
6	a)	Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die
 weitere Beteiligte zu 1 den Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO im Schlusstermin durch Bezugnahme auf die bezeichneten Berichte des Insolvenzverwalters schlüssig vorgetragen hat. Im Ausgangspunkt zutreffend ist auch seine Annahme, entsprechend dem Verbot des Nachschiebens von Versagungsgründen und der Glaubhaftmachung nach Beendigung des Schlusstermins komme ein erstmaliges Bestreiten des Versagungsgrundes nach diesem Termin nicht mehr in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 2009 - IX ZB 185/08, ZlnsO 2009, 481 Rn. 9). Dem Schuldner ist es zuzu demuten, im Schlusstermin zu erscheinen und sich zu dem Antrag des Gläubigers zu erklären, weil die Gründe, die zur Versagung der Restschuldbefreiung führen können, Gegenstand seiner eigenen Wahrnehmung sind (BGH, Beschluss vom 5. Februar 2009, aaO Rn. 9).
7	b)	Wie	der Senat nach Erlass der angefochtenen Entscheidung ent-
schieden hat, setzt die Zurückweisung von nach dem Schlusstermin gehaltenem Vortrag des Schuldners jedoch voraus, dass der Schuldner rechtzeitig vor dem Termin in geeigneter Weise durch das Insolvenzgericht darauf hingewiesen wird, dass Versagungsanträge gestellt werden können und er in der Regel nur in dem Schlusstermin Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesen Anträgen erhält (BGH, Beschluss vom 10. Februar 2011 - IX ZB 237/09, zVb). Dies gebietet die verfassungskonforme Auslegung von § 289 Abs. 1 Satz 1 InsO zur Gewährung effektiven rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) für den Schuldner (BGH, Beschluss vom 10. Februar 2011, aaO).
 
8	c)	Die	Anberaumung	des	Schlusstermins	durch	das	Insolvenzgericht	ge-
nügt im vorliegenden Fall diesen Anforderungen nicht. Der Beschluss vom 13. Oktober 2008 gibt lediglich den Wortlaut des § 289 Abs. 1 Satz 1 InsO wieder. Hieraus ergibt sich für den Schuldner nicht mit hinreichender Deutlichkeit, dass auch er sich zu etwaigen Versagungsanträgen abschließend im Termin zu äußern hat.
9	Die	Entscheidung des Beschwerdegerichts ist danach aufzuheben und
 die Sache zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO), weil sie noch nicht
 
zur Endentscheidung reif ist (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO). Das Beschwerdegericht wird festzustellen haben, ob der geltend gemachte Versagungsgrund auch unter Berücksichtigung des Vortrags des Schuldners vorliegt.
Kayser	Raebel	Lohmann
 Pape
Möhring
 Vorinstanzen:
AG Wuppertal, Entscheidung vom 03.04.2009 - 145 IN 759/05 -LG Wuppertal, Entscheidung vom 25.06.2009 - 6 T 305/09 -