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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Fuchs, Zorn, Henkel, Dr. Lang und Gärtner am 3. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 11. Das Berufungsuriv: 11 an-'spr:*>''ht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Anmeldung von Entschädigungsansprüchen (vgl. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Rechtsprechung von Verfassungs wegen nicht beanstandet (vgl.

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Volltext der Entscheidung

Entscheid.-Scrnrnlg. d. Senats
2/
BUNDESGERICHTSHOF
ix Z3 159/81 BESCHLUSS
in der Entschädigungssache
 Frieda H
100/60, N{
t/Israel,
 Klägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte
 und
gegen
 Land N o r d r n e i n - V/ e s 'i; i a 1 vertreten durch den Regierungspräsidenten, ZM|H|straße 4-8,
n
Beklagten und Beschwerdegegner
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Fuchs, Zorn, Henkel, Dr. Lang und Gärtner
 am 3. Februar 1983 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 11. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts Köln vom 21* November 1980 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.
Gründe
 Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision
2* 9 Abs , 2 BEG) liegt nicht vor.
Das Berufungsuriv: 11 an-'spr:*>''ht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Anmeldung von Entschädigungsansprüchen (vgl. RzVi 1976, 159; 1981, 32 Nr. 9) und zu dem Vertrauensschutz nach §-130 BEG aF (vgl. RzW 198C, 21 Nr. 12; 1981, 16). Das Bundesverfassungsgericht hat diese Rechtsprechung von Verfassungs wegen nicht beanstandet (vgl. zuletzt Beschluß vom 7. September 1982 - 2 3vR 847/SO]
Fuchs
 Henkel