Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss der 2. Der Kläger ist darauf bereits vom Landgericht Halle hingewiesen worden. Satz 1 ZPO bestimmten einmonatigen Notfrist beim Bundesgerichtshof eingelegt worden ist, die mit Zustellung des Beschlusses des Landgerichts begann. Auch auf diese Frist ist der Kläger durch das Landgericht hingewiesen worden.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 159/10 vom 23. August 2010 in dem Rechtsstreit -2- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Dr. Pape und Grupp am 23. August 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 25. März 2010 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen. Gründe: 1 Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist indes schon deshalb unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Wie in Berufungssachen vor dem Landgericht besteht dieser Anwaltszwang auch vor dem Bundesgerichtshof in Zivilsachen ausnahmslos. Der Kläger ist darauf bereits vom Landgericht Halle hingewiesen worden. Die Rechtsbeschwerde ist außerdem unzulässig, weil sie nicht binnen der in § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO bestimmten einmonatigen Notfrist beim Bundesgerichtshof eingelegt worden ist, die mit Zustellung des Beschlusses des Landgerichts begann. Auch auf diese Frist ist der Kläger durch das Landgericht hingewiesen worden. Kayser Gehrlein Fischer Pape Grupp Vorinstanzen: AG Halle (Saale), Entscheidung vom 15.01.2010 - 91 C 3737/09 -LG Halle, Entscheidung vom 25.03.2010 - 2 S 41/10 -