Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Dr. Graf, Zorn, Dr. Woesner und Henkel in der Sitzung vom 3. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Hichtzulassung der Revision im Urteil des 9* Zivilsenats des Hanseatischen Oberlande sgerichts zu Hamburg vom 13- Dezember 1967 wird zurückgewiesen. Hach den Feststellungen des Berufungs gerichts ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Verfolgung und der Sklerose samt den anderen auf dieses Leiden zurüekzuführenden Krankheiten des Klägers nicht wahrscheinlich. Das Berufungsgericht hat seine Auffassung auf die Gutachten der Fachärzte Dr. UflBHB und Dr. gestützt, sich jedoch auch mit dem Inhalt der Gutachten des Vertrauensarztes Dr. DBHB und des Facharztes Dr. SeBHB auseinandergesetzt.
"? ; r *■' * ^ o ' j t I ' * V.' \ BUNDESGERICHTSHOF IX m i58/68 Beschluss in der Entechädigungssache Hersel straat Kläger und Beschwerdeführer, - Proaeßbevollmächtlgter: Hechtsanwalt gegen die Freie und Hansestadt Hamburg , vertreten durch die Arbeite- und Soaialbehörde 9 Amt für Wiedergutmachung v Hamburg 36, Drehbahn 34, Beklagte und Beschwerdegegnerin Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Dr. Graf, Zorn, Dr. Woesner und Henkel in der Sitzung vom 3. Juni 1969 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Hichtzulassung der Revision im Urteil des 9* Zivilsenats des Hanseatischen Oberlande sgerichts zu Hamburg vom 13- Dezember 1967 wird zurückgewiesen. * Das Verfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittels trägt der Kläger. Gründe t Die Angriffe des Klägers gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts können die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen. Hach den Feststellungen des Berufungs gerichts ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Verfolgung und der Sklerose samt den anderen auf dieses Leiden zurüekzuführenden Krankheiten des Klägers nicht wahrscheinlich. Das Berufungsgericht hat seine Auffassung auf die Gutachten der Fachärzte Dr. UflBHB und Dr. gestützt, sich jedoch auch mit dem Inhalt der Gutachten des Vertrauensarztes Dr. DBHB und des Facharztes Dr. SeBHB auseinandergesetzt. Diese medizinische Würdi-gung wirft keine Rechtsfrage von grundsätzlicher 5 /; / / / /' N Bedeutung auf« Bas Berufungsgericht hat auch nicht gegen die Grundoätz© verstoßen, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Entscheidung über die Einholung eines weiteren Gutachten© oder eines l&gänzungsgutachtene su beachten sind« Es liegt im Ermessensund Verantwortungsbereich de© Tatridhtero, darüber au entscheiden, welchen von mehreren sich widersprechenden Gutachten er sich anschließt« Br ist bei der Beurteilung der Frage de© Zusammenhangs zwischen der Verfolgung und den gesundheitlichen Schädigungen weitgehend auf die Gutachten medizinischer Sachverständiger angewiesen« Aufgabe des Sachverständigen 1st es9 da© Wiesen de© Richter© auf nicht allgemein zugänglichen Gebieten zu ergänzen« Hat der Tatsachenrichter die Überzeugung gewonnen, daß ein Gutachten diesen Zweck erfüllt, so kann er dieses Gutachten seiner Entscheidung zugrunde legen, auch wenn die vom Sachverständigen beurteilte Frage von anderen namhaften Fachärzten ander© gesehen wird« Hierauf hat der Bundesgerichtshof in mehreren Entscheidungen hingewiesen (RzW 1965, 3B Kr« 32; 279 Kr« 3öt 565 Kr. 35)« Daher let die Meinung des Klägers abzulehnen, der Grsachenzusammanhang sei dann als wahrscheinlich im Sinne des § 20 BBG anzusehen, wenn er von zwei Gutachtern bejaht, von zwei anderen Sachverständigen aber verneint werde. Diese Meinung findet im Verfahrenorecht keine Grundlage, Da© Serufungeurteil weicht auch, entgegen der Meinung des Klägers, nicht von der in Bzff 1967, 77 Kr« 20 veröffentlichten Entscheidung de© Bundesgerichtehof© ab. Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß in Ausnahmefällen die beschleunigte Entwicklung eine© Altersleiden©, ©o der Arteriosklerose, der Verfolgung zur Last gelegt werden kann, Es hat jedoch die Voraussetzungen, unter denen nach der angeführten Entscheidung ein solcher Zusammenhang in Betracht kommen kann, als nicht gegeben erachtet. Da auch im übrigen keiner der Zulaesungsgründe des § 219 Aba, 2 BJ3G yorliegt» muB die sofortige Be«» schwerde des Klügere mit der Kostenfolge aus § 97 Ab©. 1 ZPO* | 225 Abs« 1 DKG zurückgewiesen werden. Mal Graf