Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb unzulässig, weil diese nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 4 InsO, § 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). statt (§ 793 ZPO), während die Entscheidung des Beschwerdegerichts nur dann mit der Rechtsbeschwerde anfechtbar ist, wenn diese durch das Beschwerdegericht ausdrücklich zugelassen worden ist (§ 4 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO), woran es im vorliegenden Fall fehlt.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 158/10 vom 30. Juli 2010 in dem Insolvenzverfahren Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Grupp am 30. Juli 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 19. Januar 2010 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Gründe: 1 1. Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb unzulässig, weil diese nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 4 InsO, § 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). 2 2. Die Rechtsbeschwerde ist zudem nicht statthaft. 3 Stellt der Insolvenzschuldner einen Antrag auf Vollstreckungsschutz nach der Regelung des § 765a ZPO, wird das Insolvenzgericht funktional als Vollstreckungsgericht tätig (BGH, Beschl. v. 15. November 2007 - IX ZB 34/06, WM 2008, 171, 172 Rn. 10). Der Rechtsmittelzug richtet sich dann nach den allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Vorschriften (BGH, Beschl. v. 5. Februar 2004 - IX ZB 97/03, WM 2004, 834, 835). Gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts als Vollstreckungsgericht findet folglich die sofortige Beschwerde statt (§ 793 ZPO), während die Entscheidung des Beschwerdegerichts nur dann mit der Rechtsbeschwerde anfechtbar ist, wenn diese durch das Beschwerdegericht ausdrücklich zugelassen worden ist (§ 4 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO), woran es im vorliegenden Fall fehlt. Ganter Raebel Kayser Lohmann Grupp Vorinstanzen: AG Münster, Entscheidung vom 17.11.2009 - 78 IK7/06 -LG Münster, Entscheidung vom 19.01.2010 - 5 T 843/09 -