Die Gegenvorstellung des Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 10. August 2009 ist als Gegenvorstellung auszulegen, weil gegen die Entscheidung des Senats kein Rechtsmittel gegeben ist. Das Vorbringen des Beklagten gibt keine Veranlassung, den Beschluss vom 10. 3 Der Kostenansatz ist nicht zu beanstanden; die Höhe der Festgebühr für das Verfahren über die als unzulässig verworfene Rechtsbeschwerde ergibt sich aus Nr. 1826 des Kostenverzeichnisses zu dem Gerichtskostengesetz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 158/09 vom 15. September 2009 in dem Rechtsstreit -2- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp am 15. September 2009 beschlossen: Die Gegenvorstellung des Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 10. August 2009 wird zurückgewiesen. Die Erinnerung gegen den Kostenansatz wird zurückgewiesen. Gründe: 1 Das als sofortige Beschwerde gegen den Senatsbeschluss vom 10. Au- gust 2009 bezeichnete Schreiben des Beklagten vom 14. August 2009 ist als Gegenvorstellung auszulegen, weil gegen die Entscheidung des Senats kein Rechtsmittel gegeben ist. Das Vorbringen des Beklagten gibt keine Veranlassung, den Beschluss vom 10. August 2009 abzuändern. 2 Der Beklagte setzt sich nicht mit der Begründung für die Unzulässigkeit seiner Rechtsbeschwerde auseinander, sondern wiederholt nur sein Vorbringen zur angeblich fehlerhaften Sachbehandlung der von ihm erhobenen Widerklage. Er verkennt hierbei, dass das Landgericht Hildesheim lediglich eine Entscheidung im Kostenfestsetzungsverfahren getroffen hat. Die Abweisung der auf Schlechtleistung gestützten Widerklage war nicht zu überprüfen, weil das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig geworden ist. 3 Der Kostenansatz ist nicht zu beanstanden; die Höhe der Festgebühr für das Verfahren über die als unzulässig verworfene Rechtsbeschwerde ergibt sich aus Nr. 1826 des Kostenverzeichnisses zu dem Gerichtskostengesetz. 4 Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass er nicht mit einer Antwort auf weitere Schreiben in dieser Angelegenheit rechnen kann. Ganter Raebel Kayser Pape Grupp Vorinstanzen: AG Gifhorn, Entscheidung vom 24.04.2009 - 13 C 1211/07 (XI) -LG Hildesheim, Entscheidung vom 22.06.2009 - 5 T 183/09 -