Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Cierniak am 8. Das als Rechtsbeschwerde geltende Rechtsmittel gegen den Beschluss der 4. ZPO) Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 158/07 vom 8. November 2007 in dem Restschuldbefreiungsverfahren -2- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Cierniak am 8. November 2007 beschlossen: Das als Rechtsbeschwerde geltende Rechtsmittel gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 24. Juli 2007 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen. Gründe: 1 Die statthafte (§ 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO) Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Sie ist darüber hinaus unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die angefochtene Entscheidung ist im Übrigen auch in der Sache zutreffend. Fischer Ganter Raebel Kayser Cierniak Vorinstanzen: AG Wittlich, Entscheidung vom 05.03.2007 - 7b IK 26/99 -LG Trier, Entscheidung vom 24.07.2007 - 4 T 17/07 -