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BGH · IX ZB 158/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 158/06

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Cierniak am 9. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 12. 1 Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO).

Zitierte Normen: § 78 ZPO § 4a InsO
RaebelFischerLeipzigGanterunzulässigRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 158/06
vom 9. November 2006 in dem Restschuldbefreiungsverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Cierniak
 am 9. November 2006 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 17. August 2006 wird auf Kosten der Beschwerdeführerin als unzulässig verworfen.
Gründe:
1	Die	Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht durch einen bei dem
 Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO).
 
2	Das	Landgericht hat im Übrigen auch sachlich zutreffend entschieden;
denn die Stundungsregel in § 4a InsO findet nur auf Insolvenzverfahren Anwendung, die bis zu dem 1. Dezember 2001 noch nicht eröffnet waren (BGH, Beschluss vom 23. Juli 2004 - IX ZA 9/04, NZI 2004, 635).
Fischer
 Ganter
Kayser	Cierniak
 Raebel
Vorinstanzen:
AG Leipzig, Entscheidung vom 18.07.2006 - 94 IN 177/01 -LG Leipzig, Entscheidung vom 17.08.2006 - 12 T 733/06 -