Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Cierniak am 9. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 12. 1 Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 158/06 vom 9. November 2006 in dem Restschuldbefreiungsverfahren -2- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Cierniak am 9. November 2006 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 17. August 2006 wird auf Kosten der Beschwerdeführerin als unzulässig verworfen. Gründe: 1 Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO). 2 Das Landgericht hat im Übrigen auch sachlich zutreffend entschieden; denn die Stundungsregel in § 4a InsO findet nur auf Insolvenzverfahren Anwendung, die bis zu dem 1. Dezember 2001 noch nicht eröffnet waren (BGH, Beschluss vom 23. Juli 2004 - IX ZA 9/04, NZI 2004, 635). Fischer Ganter Kayser Cierniak Raebel Vorinstanzen: AG Leipzig, Entscheidung vom 18.07.2006 - 94 IN 177/01 -LG Leipzig, Entscheidung vom 17.08.2006 - 12 T 733/06 -