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BGH · IX ZB 158/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 158/05

BGHR: ja InsO § 63, lnsVV§ 11 Auch dem vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt kann ein Zuschlag auf die Vergütung gewährt werden, wenn in der Eröffnungsphase der Betrieb des Schuldners fortgeführt worden ist und sich für die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters dadurch erhebliche Erschwernisse ergeben haben. unternehmens, wurde der Antragsteller (weiterer Beteiligter, Rechtsbeschwerdeführer) mit Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgerichts - vom 3. Juli 2003 zu dem vorläufigen Insolvenzverwalter mit allgemeinem Zustimmungsvorbehalt bestellt (§ 22 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 i.V. m. Januar 2005 hat das Amtsgericht die Vergütung auf 6.350,81 € zuzüglich Auslagenerstattung und Umsatzsteuer festgesetzt. Stattdessen hat es wegen der Anordnung des Zustimmungsvorbehalts und der Ermächtigung zu dem Forderungseinzug zwei Zuschläge von jeweils 5 vom Hundert, insgesamt also 35 vom Hundert der fiktiven Regelvergütung eines Insolvenzverwalters, zugebilligt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Landgericht mit Beschluss vom 25. 1. Das Beschwerdegericht hat einen Zuschlag für die Betriebsfortführung mit der Begründung versagt, der Antragsteller sei nur ein "schwacher" vorläufiger Insolvenzverwalter gewesen, dem nicht die allgemeine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis übertragen worden sei. In Rechtsprechung und Schrifttum ist umstritten, ob auch dem "schwachen" vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt ein Zuschlag auf die Vergütung gewährt werden kann, wenn in der Eröffnungsphase der Betrieb des Schuldners fortgeführt worden ist (ablehnend LG Hamburg ZlnsO 2003, 1094, 1095; befürwortend LG Potsdam ZlnsO 2005, 588, 590; Frind/Förster ZlnsO 2004, 76 f; Haarmeyer/Wutzke/Förster, Insolvenzrechtliche Vergütung 3. Zwar ist dem Antragsteller in den Vorinstanzen für die "finanzielle Begleitung" der Schuldnerin im Eröffnungsverfahren bereits ein Zuschlag gewährt worden; dies schließt es jedoch nicht aus, dass der Zuschlag höher ausgefallen wäre, wenn Amts- und Landge- 7 Nach Ansicht des Senats kann die Fortführung des Schuldner-Betriebs für die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters auch dann, wenn die Ver-waltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners nicht allgemein auf ihn übergangen ist, eine Erschwernis bedeuten, die einen Zuschlag entsprechend § 3 InsW rechtfertigt. Zwar ist einem derartigen "schwachen" vorläufigen Insolvenzverwalter vom Insolvenzgericht nicht die Aufgabe übertragen worden, den Betrieb fortzuführen. Auch dem vorläufigen Insolvenzverwalter ohne Verfügungsbefugnis, aber mit Zustimmungsvorbehalt, obliegt jedoch die Sicherung des vorhandenen Vermögens. Diese muss der vorläufige Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt darauf überprüfen, ob sie für die künftige Masse nicht nachteilig und somit zustimmungsfähig sind. In der Praxis erfordert die Betriebsfortführung eine enge Zusammenarbeit zwischen dem Schuldner und dem mit einem Zustimmungsvorbehalt ausgestatteten vorläufigen Insolvenzverwalter. 8 Diese Auffassung steht im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des Senats, der schon in früheren Entscheidungen an der Gewährung eines auf die Betriebsfortführung gestützten Zuschlags an vorläufige Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt keinen Anstoß genommen hat (vgl.

Zitierte Normen: § 574 ZPO
ZustimmungsvorbehaltBetriebsfortführungInsolvenzverwalterZuschlagvorläufigSchuldnerinSchuldner

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 158/05
BESCHLUSS
vom 13. April 2006 in dem Insolvenzverfahren
 Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
BGHR:	ja
 InsO § 63, lnsVV§ 11
Auch dem vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt kann ein Zuschlag auf die Vergütung gewährt werden, wenn in der Eröffnungsphase der Betrieb des Schuldners fortgeführt worden ist und sich für die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters dadurch erhebliche Erschwernisse ergeben haben.
BGH, Beschluss vom 13. April 2006 - IX ZB 158/05 - LG Traunstein
AG Traunstein
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und die Richterin Lohmann
 am 13. April 2006 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 25. Mai 2005 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 4.209,67 € festgesetzt.
Gründe:
I.
1	Auf	einen Eigenantrag der Schuldnerin, eines regionalen Kabelfernseh-
unternehmens, wurde der Antragsteller (weiterer Beteiligter, Rechtsbeschwerdeführer) mit Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgerichts - vom 3. Juli 2003 zu dem vorläufigen Insolvenzverwalter mit allgemeinem Zustimmungsvorbehalt bestellt (§ 22 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 21
 
Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2). Den Drittschuldnern wurde verboten, an die Schuldnerin zu leisten. Der vorläufige Insolvenzverwalter wurde ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder der Schuldnerin entgegenzunehmen; die Drittschuldner wurden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnungen zu leisten. Mit Beschluss vom
I.	September 2003 eröffnete das Amtsgericht das Insolvenzverfahren und bestellte den Antragsteller zu dem Insolvenzverwalter.
2	Dieser	hat	beantragt,	seine	Vergütung	als	vorläufiger Insolvenzverwalter
 auf 9.979,84 € zuzüglich Auslagenerstattung und Umsatzsteuer festzusetzen. Dabei hat er - ausgehend von dem Regelsatz von 25 vom Hundert der fiktiven Insolvenzverwaltervergütung - Zuschläge von 25 vom Hundert wegen der Betriebsfortführung und 5 vom Hundert wegen der vom Normalfall abweichenden Dauer der vorläufigen Insolvenzverwaltung begehrt. Mit Beschluss vom
II.	Januar 2005 hat das Amtsgericht die Vergütung auf 6.350,81 € zuzüglich Auslagenerstattung und Umsatzsteuer festgesetzt. Die geltend gemachten Zuschläge hat es nicht für gerechtfertigt erachtet. Stattdessen hat es wegen der Anordnung des Zustimmungsvorbehalts und der Ermächtigung zu dem Forderungseinzug zwei Zuschläge von jeweils 5 vom Hundert, insgesamt also 35 vom Hundert der fiktiven Regelvergütung eines Insolvenzverwalters, zugebilligt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Landgericht mit Beschluss vom 25. Mai 2005 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Rechtsbeschwerde.
Das Rechtsmittel ist statthaft (§§ 6, 7, 63 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Es führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
1. Das Beschwerdegericht hat einen Zuschlag für die Betriebsfortführung mit der Begründung versagt, der Antragsteller sei nur ein "schwacher" vorläufiger Insolvenzverwalter gewesen, dem nicht die allgemeine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis übertragen worden sei. Da die Unternehmensfortführung somit nicht zu seinen Aufgaben gehört habe, sei sie ihm - selbst wenn er sie tatsächlich wahrgenommen habe - nicht zu vergüten. Soweit er den Betrieb auf Grund der insolvenzgerichtlichen Anordnungen "finanziell begleitet" habe, sei dies bereits durch den vom Amtsgericht gewährten Zuschlag abgedeckt.
In Rechtsprechung und Schrifttum ist umstritten, ob auch dem "schwachen" vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt ein Zuschlag auf die Vergütung gewährt werden kann, wenn in der Eröffnungsphase der Betrieb des Schuldners fortgeführt worden ist (ablehnend LG Hamburg ZlnsO 2003, 1094, 1095; befürwortend LG Potsdam ZlnsO 2005, 588, 590; Frind/Förster ZlnsO 2004, 76 f; Haarmeyer/Wutzke/Förster, Insolvenzrechtliche Vergütung 3. Aufl. §11 InsW Rn. 76; Kübler/Prütting/Eickmann, InsO §11 InsW Rn. 27).
Diese Frage ist im vorliegenden Fall erheblich. Zwar ist dem Antragsteller in den Vorinstanzen für die "finanzielle Begleitung" der Schuldnerin im Eröffnungsverfahren bereits ein Zuschlag gewährt worden; dies schließt es jedoch nicht aus, dass der Zuschlag höher ausgefallen wäre, wenn Amts- und Landge-
 
rieht dem Antragsteller nicht nur die "finanzielle Begleitung", sondern die Begleitung der Betriebsfortführung zugute gehalten hätten.
7	Nach Ansicht des Senats kann die Fortführung des Schuldner-Betriebs
 für die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters auch dann, wenn die Ver-waltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners nicht allgemein auf ihn übergangen ist, eine Erschwernis bedeuten, die einen Zuschlag entsprechend § 3 InsW rechtfertigt. Zwar ist einem derartigen "schwachen" vorläufigen Insolvenzverwalter vom Insolvenzgericht nicht die Aufgabe übertragen worden, den Betrieb fortzuführen. Diese Anordnung und die Bestellung eines bloß "schwachen" vorläufigen Insolvenzverwalters schließen sich im Allgemeinen sogar aus (vgl. HK-lnsO/Kirchhof, 4. Aufl. § 22 Rn. 47). Auch dem vorläufigen Insolvenzverwalter ohne Verfügungsbefugnis, aber mit Zustimmungsvorbehalt, obliegt jedoch die Sicherung des vorhandenen Vermögens. Dies hat das Insolvenzgericht im vorliegenden Fall sogar ausdrücklich ausgesprochen. Führt der Schuldner seinen Betrieb im Eröffnungsverfahren fort, kommt es laufend zu betrieblich bedingten Rechtsgeschäften und somit zu Verfügungen. Diese muss der vorläufige Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt darauf überprüfen, ob sie für die künftige Masse nicht nachteilig und somit zustimmungsfähig sind. Damit ist eine weitgehende Kontrolle der Geschäftsführung des Schuldners erforderlich. Hat der vorläufige Insolvenzverwalter im Einzelfall seine Zustimmung zu einer masseschädlichen Verfügung erteilt, muss er sich dafür verantworten. Arbeitsaufwand und Verantwortung gehen über die "finanzielle Begleitung", die das Beschwerdegericht honoriert hat, deutlich hinaus. In der Praxis erfordert die Betriebsfortführung eine enge Zusammenarbeit zwischen dem Schuldner und dem mit einem Zustimmungsvorbehalt ausgestatteten vorläufigen Insolvenzverwalter. Für diesen kann die Zusammenarbeit ähn-
 
lieh aufwändig werden, wie wenn er die Betriebsfortführung selbst übernimmt und sich dabei der Hilfe des Schuldners bedient.
8	Diese	Auffassung	steht im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung
 des Senats, der schon in früheren Entscheidungen an der Gewährung eines auf die Betriebsfortführung gestützten Zuschlags an vorläufige Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt keinen Anstoß genommen hat (vgl. BGH, Beschl. v. 4. November 2004 - IX ZB 52/04, NZI 2005, 106 m. Anm. Nowak; v. 12. Januar 2006 - IX ZB 127/04, NZI 2006, 235, 236).
9	2.	Gegen	die	Versagung	eines Zuschlags wegen der Dauer des Eröff-
nungsverfahrens von fast 2 Monaten wendet sich die Rechtsbeschwerde vergebens. Eine solche Verfahrensdauer ist nach der Erfahrung des Senats nicht ungewöhnlich.
 
10	Da	der	Vergütungsanspruch	nur	einheitlich	festgesetzt	werden	kann,	ist
 die Beschwerdeentscheidung insgesamt aufzuheben (vgl. BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2003 - IX ZB 50/03, NZI 2004, 251, 253).
Fischer	Ganter	Raebel
 Kayser
Lohmann
 Vorinstanzen:
AG Traunstein, Entscheidung vom 11.01.2005 - 4 IN 183/03 -LG Traunstein, Entscheidung vom 25.05.2005 - 4 T 1374/05 -