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BGH · IX ZB 157/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 157/08

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 8. Mai 2008 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen. ner deklaratorischen Schuldanerkenntniserklärung des Insolvenzschuldners die schlüssige Darlegung und die Glaubhaftmachung der Forderung durch den antragstellenden Gläubiger im Sinne von § 14 Abs. 1 InsO ersetzt, hat keine grundsätzliche Bedeutung. Ob die Abgabe des deklaratorischen Schuldanerkenntnisses schlüssig dargelegt und glaubhaft gemacht worden ist, ist im Einzelfall vom Tatrichter zu entscheiden, der auch im Wege der Auslegung zu ermitteln hat, wie weit der Einwendungsausschluss reicht (vgl. 3 Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist das Beschwerdegericht nicht von der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgewichen, dass die Forderung des antragstellenden Gläubigers zur Überzeugung des Gerichts bewiesen sein muss, wenn sie zugleich den Eröffnungsgrund darstellt (z.B. BGH, Beschl. Das Beschwerdegericht hat wegen der Glaubhaftmachung der Forderung auf den Beschluss des Insolvenzgerichts verwiesen, sodann aber unter ausdrücklichem Hinweis darauf, dass der Insolvenzgrund aus der Forderung der Gläubigerin abgeleitet werden solle, die vom Schuldner erhobenen Einwände (Erfüllung, Verjährung) sachlich geprüft. Ob das Beschwerdegericht ihm gleichwohl hätte nachgehen und den Schuldner gemäß §§ 4 InsO, 139 ZPO (vgl. Die Rüge der Rechtsbeschwerde geht dahin, die Schuldnerin hätte im Falle eines Hinweises vorgetragen, dass sie den Widerspruch unter dem 15. August 2007 erhobener Widerspruch dann noch von Belang sein soll, legt die Rechtsbeschwerde nicht dar.

Zitierte Normen: § 574 ZPO § 14 InsO Art. 103 GG
WiderspruchSchuldnerinHinweisEinwandBeschwerdegerichtRechtsbeschwerdeBGHZ

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 157/08
vom 12. März 2009 in dem Insolvenzverfahren
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kayser und Raebel, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Pape und Grupp
 am 12. März 2009 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 28. Mai 2008 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.
Der Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 12.919 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die
 Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
2	Die	von	der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob die Vorlage ei-
ner deklaratorischen Schuldanerkenntniserklärung des Insolvenzschuldners die schlüssige Darlegung und die Glaubhaftmachung der Forderung durch den antragstellenden Gläubiger im Sinne von § 14 Abs. 1 InsO ersetzt, hat keine grundsätzliche Bedeutung. Rechtsnatur und Rechtswirkungen des deklaratori-
 
sehen Schuldanerkenntnisses sind hinreichend geklärt. Es dient dazu, ein Schuldverhältnis insgesamt oder in einzelnen Punkten dem Streit oder der Ungewissheit zu entziehen und es endgültig festzulegen (vgl. etwa BGHZ 66, 250, 253 f; 104, 18, 24; BGH, Urt. v. 18. Mai 2000 - IX ZR 43/99, ZIP 2000, 1260, 1261). Der Schuldner wird mit allen Einwänden tatsächlicher oder rechtlicher Natur präkludiert, die er im Zeitpunkt seiner Erklärung kannte oder mit denen er zu demindest rechnete (BGHZ 69, 328, 331). Das gilt auch im Insolvenzantragsverfahren. Ob die Abgabe des deklaratorischen Schuldanerkenntnisses schlüssig dargelegt und glaubhaft gemacht worden ist, ist im Einzelfall vom Tatrichter zu entscheiden, der auch im Wege der Auslegung zu ermitteln hat, wie weit der Einwendungsausschluss reicht (vgl. BGH, Urt. v. 18. Mai 2000, aaO).
3	Entgegen	der	Ansicht	der	Rechtsbeschwerde	ist das Beschwerdegericht
 nicht von der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgewichen, dass die Forderung des antragstellenden Gläubigers zur Überzeugung des Gerichts bewiesen sein muss, wenn sie zugleich den Eröffnungsgrund darstellt (z.B. BGH, Beschl. v. 14. Dezember 2005 - IX ZB 207/04, NZI 2006, 174, 175 Rn. 3; v. 29. Juni 2006 - IX ZB 245/05, NZI 2006, 588, 589 Rn. 11). Das Beschwerdegericht hat wegen der Glaubhaftmachung der Forderung auf den Beschluss des Insolvenzgerichts verwiesen, sodann aber unter ausdrücklichem Hinweis darauf, dass der Insolvenzgrund aus der Forderung der Gläubigerin abgeleitet werden solle, die vom Schuldner erhobenen Einwände (Erfüllung, Verjährung) sachlich geprüft.
4	Verfahrensgrundrechte	der	Schuldnerin	wurden	nicht verletzt. Der als
 übergangen gerügte Vortrag der (anwaltlich vertretenen) Schuldnerin lautete wörtlich: "Auf einen Leistungsbescheid kann sich die Antragstellerin nicht berufen, weil dieser nicht bekannt gemacht worden ist und eine Entscheidung über
 
den Widerspruch naturgemäß noch nicht vorliegen kann." Dieser mehr als vage Hinweis auf einen noch nicht beschiedenen Widerspruch war unerheblich. Ob das Beschwerdegericht ihm gleichwohl hätte nachgehen und den Schuldner gemäß §§ 4 InsO, 139 ZPO (vgl. BGHZ 156, 139, 143; BGH, Beschl. v. 9. März 2006 - IX ZB 209/04, ZVI 2006, 351, 352) zu einer Klarstellung seines Vorbringens hätte auffordern müssen und ob darin, dass dies unterblieben ist, schon ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG zu sehen ist, kann im Ergebnis offenbleiben. Die Rüge der Rechtsbeschwerde geht dahin, die Schuldnerin hätte im Falle eines Hinweises vorgetragen, dass sie den Widerspruch unter dem 15. August 2007 eingelegt und ihn mit den auch im Insolvenzeröffnungsverfahren erläuterten Einwänden hinsichtlich öffentlicher Zustellung, Verjährung und Erfüllung begründet habe. Mit diesen Einwänden hat sich das Beschwerdegericht befasst. Insbesondere hat es die Rechtmäßigkeit der öffentlichen Zustellung bejaht. Warum ein unter dem 15. August 2007 erhobener Widerspruch dann noch von Belang sein soll, legt die Rechtsbeschwerde nicht dar.
 
5	Von	einer	weiteren	Begründung	wird	gemäß	§	577	Abs.	6	Satz	3	ZPO
abgesehen.
Kayser	Raebel	Lohmann
 Pape
Grupp
 Vorinstanzen:
AG Leipzig, Entscheidung vom 08.02.2008 - 405 IN 2526/07 -LG Leipzig, Entscheidung vom 28.05.2008 - 8 T 188/08 -