BGH · IX ZB 157/05 vom 23.10.2008
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PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 23. Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten gegen den Beschluss der 5. Der Gegenstandswert für die Rechtsbeschwerde wird auf 4.311,15 € festgesetzt. det sich dagegen, dass die Vorinstanzen dem Rechtsbeschwerdeführer aus dem Kostenbeitrag der absonderungsberechtigten Gläubigerbank für die freihändige Veräußerung der Grundstücke in Höhe von 6.450 € keine Vergütung gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 InsW zugebilligt haben. Diese Vorschrift ermöglicht eine erhöhte Vergütung des Insolvenzverwalters bis zu 50 v.H. des Betrages, der für die Feststellungskosten von Absonderungsrechten an beweglichen Sachen und Grundstückszubehör an beweglichen Sachen und Grundstückszubehör in die Masse geflossen ist (§171 Abs. 1 InsO, § 74a Abs. 5 Satz 2 ZVG). wertung belasteter Grundstücke der Masse durch den Insolvenzverwalter entsprechend herangezogen werden, wenn der Masse dadurch ein Kostenbeitrag zufließt, welcher auch den Feststellungsaufwand des Insolvenzverwalters abgilt (vgl. beitrag in die insgesamt vergütungswirksame Masse von 13.843,36 € eingegangen und hier dem Insolvenzverwalter in der ersten Stufe der Staffelsätze gemäß § 2 Abs. 1 InsW ohnehin mit einem Vergütungsanteil von 40 v.H. zugute gekommen ist. Alternativ kann eine Vergütung gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 zugebilligt werden.