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BGH · IX ZB 156/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 156/85

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 18. Die Entscheidung des Berufungsgerichts, das als verfolgungsbedingt anerkannte Leiden der Klägerin habe sich seit der unanfechtbaren Entscheidung vom 16. Oktober 1967 nicht verschlimmert, so daß insoweit eine Anwendung des § 206 Abs. 1 BEG ausscheide, liegt auf tatrichterlichem Gebiet und läßt Rechtsfehler, die die Zulassung der Revision rechtfertigen würden, nicht erkennen. Auch eine Neufestsetzung des Hundertsatzes der .'Lanze und damit die Festsetzung einer über der gezahlten Mindest- Dezember 1982 - IX ZR 16/82 * LM B2G 1956 § 2C6 Nr. 40 entschiedenen Fall beruht auch hier die Festsetzung der Mindestrente im Bescheid vom 16. Die Festsetzung des Mindesthundertsatzes und damit der Mindestrente erfolgte vielmehr laut ausdrücklichem Hinweis in dem Bescheid vom 16* Oktober 1967 deshalb, weil die Klägerin trotz Aufforderung durch die Behörde die für die Festlegung eines Hundertsatzes notwendigen Angaben über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unterlassen hatte. Der von der Klägerin angeführten Entschei dung des Bundesgerichtshofs vom 24.

Zitierte Normen: § 219 SaarBSG § 206 BEG
MindestrenteFestsetzungMünchenErwerbsfähigkeitKlägerinHundertsatzrenteRevision

Volltext der Entscheidung

entscheid.-Scm.-n'g. Q\ Sanats
 oo7
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 156/85	BESCHLUSS
in der Entschädigungssache
 Helen G
A 55, C
33441, USA,
Klägerin und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt
 gegen
Freistaat Bayern,
 vertreten durch die Bezirksfinanzdirektion München, istraße 3, München 22,
Beklagten und Beschwerdegegner
b
2 -
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Henkel, Gärtner und Winter
 am 19. Januar 196 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 23, Oktober 1983 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.
Gründe
 Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 219 Abs. 2 BSG liegen nicht vor.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts, das als verfolgungsbedingt anerkannte Leiden der Klägerin habe sich seit der unanfechtbaren Entscheidung vom 16. Oktober 1967 nicht verschlimmert, so daß insoweit eine Anwendung des § 206 Abs. 1 BEG ausscheide, liegt auf tatrichterlichem Gebiet und läßt Rechtsfehler, die die Zulassung der Revision rechtfertigen würden, nicht erkennen. Die Verfahrens-rügen der Klägerin sind nicht begründet.
Auch eine Neufestsetzung des Hundertsatzes der .'Lanze und damit die Festsetzung einer über der gezahlten Mindest-
rente liegenden Hundertsatzrente gemäß § 206 Aas« 1 BEG hat das Berufungsgericht zu Recht abgelehnt. 7/ie in dem im Urteil vom 21. Dezember 1982 - IX ZR 16/82 * LM B2G 1956 § 2C6 Nr. 40 entschiedenen Fall beruht auch hier die Festsetzung der Mindestrente im Bescheid vom 16. Oktober 1967 weder auf der Bewertung der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse der Klägerin bei Bescheiderlaß noch auf ihrer Einverständniserklärung mit der Mindestrente oder dem Mindesthundertsatz. Die Festsetzung des Mindesthundertsatzes und damit der Mindestrente erfolgte vielmehr laut ausdrücklichem Hinweis in dem Bescheid vom 16* Oktober 1967 deshalb, weil die Klägerin trotz Aufforderung durch die Behörde die für die Festlegung eines Hundertsatzes notwendigen Angaben über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unterlassen hatte. Die Änderung ihrer Einkommensverhältnisse und die etwaige Erhöhung ihrer allgemeinen Minderung der Erwerbsfähigkeit stellen somit schon aus diesem Grunde keine Änderung eines Umstandes dar, der für die Festsetzung der Mindestrente maßgebend war, wie § 206 Abs. 1 3EG fordert. Sie bieten deshalb nach Wortlaut und Sinn dieser Vorschrift keine Handhabe, die bestandskräftig festgesetzte Mindestrente in eine höhere Hundertsatzrente umzuwandeln. Der von der Klägerin angeführten Entschei dung des Bundesgerichtshofs vom 24. März 1983 - IX ZR 64/82 lag ein anderer Sachverhalt zugrunde.
Das Abhilfebegehren dar Klägerin gegen den Bescheid vom 16. Oktober 1967 ist ebenfalls unbegründet. Der Beklagte beruft sich zu Recht darauf, daß die Klägerin das Erstverfahren nachlässig oetri ?ben habe. Da sie bereits 196p das 45. Lebensjahr vollendet hatxe, wäre gemäß § 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der 2. DV-riSG ihr Arbeitseinkorunen ohne Rücksicht auf den Grad ihrer allgemeinen Erwerbsfähigkeit nicht
 mehr hundertsatzmindernd zu berücksichtigen gewesen. Ihr hätte daher jedenfalls der mittlere Hundertsatz der Rente von 27,5 zugestanden, so da3 ihre Hundertsatzrente schon ab 1. September 1965 über dar Mindestrente gelegen hätte.
Ncrt
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