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BGH · IX ZB 156/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 156/09

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Der Senat sieht sich deshalb nicht veranlasst, die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfenen rechtsgrundsätzlichen Fragen zu den Voraussetzungen einer Zustimmungsersetzung nach § 245 Abs. 1 InsO zu klären. Ganter Kayser Gehrlein Fischer Grupp Vorinstanzen:

Zitierte Normen: § 245 InsO
VoraussetzungFrageInsORechtsbeschwerdeverfahrenRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 156/09
vom 25. Oktober 2010 in dem Insolvenzverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp
 am 25. Oktober 2010 beschlossen:
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe:
1	Haben	die	Parteien	in	einem	Rechtsbeschwerdeverfahren	in	Insolvenz-
sachen übereinstimmend das Verfahren für erledigt erklärt, kommt eine Entscheidung schwieriger Rechtsfragen nicht mehr in Betracht (BGH, Beschl. v. 15. September 2009 -IXZB 36/08, ZlnsO 2009, 2113 Rn. 4; Münch-Komm/Ganter, 2. Aufl. § 4 Rn. 28). Der Senat sieht sich deshalb nicht veranlasst, die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfenen rechtsgrundsätzlichen Fragen zu den Voraussetzungen einer Zustimmungsersetzung nach § 245 Abs. 1 InsO zu klären. Dies wäre Voraussetzung für die Beurteilung der Frage,
 
ob die Rechtsbeschwerde nach §§ 253, 250 Nr. 1 InsO hätte Erfolg haben können. Mangels anderer Verteilungskriterien sind die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben.
Ganter	Kayser	Gehrlein
 Fischer
Grupp
 Vorinstanzen:
AG Holzminden, Entscheidung vom 08.05.2008 - 10 IN 43/07 -LG Hildesheim, Entscheidung vom 26.05.2009 - 7 T 54/08 -