Die Beschwerde der Klägerin gegen die Hicht-Zulassung der Revision in Urteil dee 17* Zivilsenats des Kaamergerichts in Berlin von 29« November 1968 wird zurückgewiesen. Dieser Grundsatz gilt jedenfalls in gleichem Maße gegenüber Eltern, wenn deren minderjährige Kinder nach der Ehescheidung bei dem jüdischen Elternteil Yerblleben sind und dadurch den Schutz des nicht jüdischen Elternteils verloren haben« Auch würde es Treu und Glauben und dem Grundgedanken des Entschädigungsrechts nach EEG widersprechen, Personen zu entschädigen, die für die Entstehung des Schadens, aus dem sie Ansprüche ableiten, mltverant-wortlich sind« Das Kammergericht hat im Rahmen seiner tatrichterlichen Beweiswürdlgung bejaht, daß der Klägerin nicht verborgen geblieben sein konnte, daß ihr Kind durch ihr Verhalten der Verfolgung preisgegeben wurde« Damit sind auch ln subjektiver Hinsicht die Voraussetzungen für die Verneinung des Anspruohs erfüllt« leisten für die nationalsozialistische Gewaltherrschaft (§ 6 Abs. 1 Kr. 1 BEG) liegt und ob das Kind, wenn es noch lebte, die Klägerin unterhalten würde.
2423 0:0 BUNDESGERICHTSHOF IX SB 1WM BESCHLOSS in der Ent schädigungs Sache Alice Klägerin und Beschwerdeführerin» - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Land Berlin» vertreten durch den Senator für Inneres» Berlin 31» Fehrbelliner Platz 2» Beklagten und Beschwerdegegner Der IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung dee Senatepräeidenten Mai und der Bundearichter Zorn» Henkel, Buche und Dr. Thumm in der Sitzung von 6« Mai 1971 beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Hicht-Zulassung der Revision in Urteil dee 17* Zivilsenats des Kaamergerichts in Berlin von 29« November 1968 wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin. Gründe Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf Hinterbliebenenrente nach ihren in der Deportation ungekommenen Sohn unter anderen deshalb abgelehnt, well eie sich aus Gründen, die den Terfolgungsgründen dee § 1 BEG enteprechen, von ihren jüdischen Ehemann und ihren damals sechsjährigen Kinde abgewandt und damit ihr Kind dem Zugriff der nationalsozialistischen Verfolger preisgegeben hat. Zutreffend hat der Berufungsrichter dabei § 17 Abs. 3 BEG entsprechend angewandt. Bereits ln RzV 1968, 309 Hr. 10 hat der Bundesgerichtshof aus dieser Bestlnmung den allgemeinen Rechtsgrundsatz hergeleitet, daß einer Entschädigung nach den Bundesentechädlgungege- setz nicht würdig ist, wer durch die Scheidung den Ehegatten der Gefahr der Konzentrationslagerhaft oder der Deportation aussetzte und dies auch erkennen konnte« Dieser Grundsatz gilt jedenfalls in gleichem Maße gegenüber Eltern, wenn deren minderjährige Kinder nach der Ehescheidung bei dem jüdischen Elternteil Yerblleben sind und dadurch den Schutz des nicht jüdischen Elternteils verloren haben« Auch würde es Treu und Glauben und dem Grundgedanken des Entschädigungsrechts nach EEG widersprechen, Personen zu entschädigen, die für die Entstehung des Schadens, aus dem sie Ansprüche ableiten, mltverant-wortlich sind« Das Kammergericht hat im Rahmen seiner tatrichterlichen Beweiswürdlgung bejaht, daß der Klägerin nicht verborgen geblieben sein konnte, daß ihr Kind durch ihr Verhalten der Verfolgung preisgegeben wurde« Damit sind auch ln subjektiver Hinsicht die Voraussetzungen für die Verneinung des Anspruohs erfüllt« Bel dieser Sachlage kommt es auf die weiteren Prägen nicht mehr an, ob im Verhalten der Klägerin ein Vorschub- leisten für die nationalsozialistische Gewaltherrschaft (§ 6 Abs. 1 Kr. 1 BEG) liegt und ob das Kind, wenn es noch lebte, die Klägerin unterhalten würde. Mai Zorn