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BGH · IX ZB 154/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 154/05

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Auf die Rechtsmittel der weiteren Beteiligten werden die Beschlüsse des Amtsgerichts Frankfurt/Oder vom 8. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren - an das Amtsgericht Frankfurt/Oder zurückverwiesen. 1 Die Rechtsmittel der weiteren Beteiligten sind zulässig und begründet. Die Entscheidungen der Vorinstanzen weichen von dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 5. Das Amtsgericht hat der Rechtsbeschwerdeführerin ohne eigene Begründung für die Fortführung des kleinen Betriebes während einer Dauer von gut sechs Monaten gemäß § 3 Abs. 1 Buchst, b) InsW den hohen Zuschlag von 50 v.H. zugebilligt. 3 Das Nähere über die hiernach anzustellende Vergleichsberechnung ist dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 24. Es ist hieran durch das Verbot der Schlechterstellung (reformatio in peius) nicht gehindert; denn dieses bezieht sich nur auf die Gesamt-

AmtsgerichtVergütungBetriebsfortführungZIPBeteiligteFrankfurt/OderVorinstanzen

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 154/05
vom 25. September 2008 in dem Insolvenzverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp
 am 25. September 2008 beschlossen:
Auf die Rechtsmittel der weiteren Beteiligten werden die Beschlüsse des Amtsgerichts Frankfurt/Oder vom 8. November 2004 und der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt/Oder vom 19. April 2005 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren - an das Amtsgericht Frankfurt/Oder zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 250,31 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Rechtsmittel	der	weiteren	Beteiligten sind zulässig und begründet.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen weichen von dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 5. Juli 2007 (IX ZB 305/04, ZIP 2007, 1958) zu dem Nachteil der Rechtsbeschwerdeführerin ab. Sie beanstandet danach (aaO, S. 1959) zu Recht, dass die Vorinstanzen die Berechnungsgrundlage der von ihr bean-
 
spruchten Vergütung als Insolvenzverwalter um die für Anwaltstätigkeit an die Sozietät der Verwalterin gezahlte Nettovergütung von 863,14 € herabgesetzt haben.
2	Der	begründete	Anspruch	der	weiteren	Beteiligten	wird gleichwohl im Er-
gebnis von der festgesetzten Vergütung möglicherweise nicht unterschritten. Das Amtsgericht hat der Rechtsbeschwerdeführerin ohne eigene Begründung für die Fortführung des kleinen Betriebes während einer Dauer von gut sechs Monaten gemäß § 3 Abs. 1 Buchst, b) InsW den hohen Zuschlag von 50 v.H. zugebilligt. Dieser Zuschlag übersteigt den durch die Betriebsfortführung erzielten Überschuss um mehr als das Doppelte. Der Überschuss der Betriebsfortführung von 2.185,05 € ist in die Berechnungsgrundlage eingeflossen. Die Bemessung vorzunehmender Zu- und Abschläge ist zwar grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters. Sie ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur daraufzu überprüfen, ob sie die Gefahr einer Verschiebung der Maßstäbe mit sich bringt (st. Rspr., siehe zuletzt BGH, Beschl. v. 12. Juni 2008 -IXZB 184/07 Rn. 4 m.w.N.). Diese Gefahr besteht hier jedoch. Das Insolvenzgericht und das Beschwerdegericht haben nicht erkennbar berücksichtigt, welchen konkreten Mehraufwand die Betriebsfortführung für die Insolvenzverwalterin verursacht hat und inwieweit dieser Mehraufwand bereits durch den vergütungswirksamen Überschuss der Betriebsfortführung abgegolten wird.
3	Das	Nähere	über	die	hiernach	anzustellende Vergleichsberechnung ist
 dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 24. Januar 2008 (IXZB 120/07, ZIP 2008, 514 Rn. 7, 8) zu entnehmen. Diese Berechnung wird das Amtsgericht nachzuholen haben. Es ist hieran durch das Verbot der Schlechterstellung (reformatio in peius) nicht gehindert; denn dieses bezieht sich nur auf die Gesamt-
 
höhe der festzusetzenden Vergütung (BGH, Beschl. v. 16. Juni 2005 - IX ZB 264/03, ZIP 2005, 1372, 1373 unter II. 3. a.E. m.w.N.).
Ganter	Raebel	Kayser
 Pape
Grupp
 Vorinstanzen:
AG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 08.11.2004 - 3.2 IN 331/00 -LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 19.04.2005 - 19 T 879/04 -