BGH · IX ZB 154/03 vom 22.04.2004
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Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak am 22. Die Vorinstanzen haben in der Häufung der Mandate einen Versagungsgrund nach § 57 Satz 3 InsO gesehen und die Bestellung des Gewählten versagt. Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Rechtsfrage, ob die Bestellung des in der ersten Gläubigerversammlung gewählten, fachlich geeigneten Verwalters wegen Interessenkollision mit den Interessen eines Großgläubigers nur versagt werden kann, wenn diese "die Qualität hat, die einen Richter von der Ausübung seines Amtes ausschließen würde", wird - soweit ersichtlich - weder in der Rechtsprechung noch in der Literatur vertreten. Die Rechtsbeschwerde benennt auch nur Belegstellen für den weitergehenden Standpunkt, daß die in § 41 ZPO angeführten Ausschlußgründe eines Richters im Rahmen des § 57 Satz 3 InsO herangezogen werden können, aber nicht abschließend sind (vgl. In der von der Rechtsbeschwerde als Beleg für ihren Standpunkt angeführte Abhandlung von Muscheler/Bloch wird ausdrücklich auf die konkrete Art der Verbindung (Dauer, Aktualität, wirtschaftliche Bedeutung) abgehoben, wobei eine durch Tatsachen begründete Gefahr von Interessenkollisionen bereits ausreichen soll (aaO S. Die vom Landgericht vertretene Auffassung, die Möglichkeit eines Interessenkonflikts auf der Grundlage objektiv gegebener Anhaltspunkte reiche aus, hat auch im übrigen Schrifttum breite Zustimmung gefunden (vgl. 2. Soweit die Rechtsbeschwerde aus der Vielzahl der von der Anwaltssozietät des gewählten Insolvenzverwalters in der Vergangenheit übernommenen, zu dem Teil bei seiner Wahl noch nicht abgeschlossenen Mandate die Gefahr einer Interessenkollision folgert, welche der Eignung des Gewählten entgegensteht, beruht dies auf der Würdigung des Einzelfalls und erfordert keine rechtsgrundsätzlichen Ausführungen des Rechtsbeschwerdegerichts.