Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 4. Auf di© Beschwerde» die nicht begründet worden ist* hat der Senat das Berufungsurteil geprüft.
2412 (TO Abschrift zur EntscheidungsSammlung des Senats 7 c BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 152/77. in der Entscfiädigungsaache ^Israel, Klägerin und Beschwerdeführerin - Prozeabevöllmächtigteri Rechtsanwalt gegen Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Kaiaer-Friedrich-Straße 1, Mainz, Beklagten und Beschwerdegegner Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. März 1979 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Br. fhuaia» Portmaxmt Br. Lang und Gärtner beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken von 29« September 1976 wird zuriickgewiesen. Bit außergerichtlichen Kosten des Beschwerde-verfahrene trägt dis Klägerin. 9X &A,jL* Auf di© Beschwerde» die nicht begründet worden ist* hat der Senat das Berufungsurteil geprüft. Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abc. 2 BEG) hat sich nicht ergeben» Mai Gärtner