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BGH · ix zb 152/83

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ix zb 152/83

Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Dr, Lang, Gärtner und Winter am 15. Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist auf seine Kosten erteilt. Das Berufungsgericht hat dem Kläger Prozeßkostenhilfe für das Berufungsverfahren versagt und auch die Gegenvorstellungen des Klägers zurückgewiesen, weil sein Bausparkassenguthaben in Höhe von 7.980,79 DM ein verwertbares Wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat, ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Falle der Ablehnung eines Prozeßkostenhilfegesuchs dann gerechtfertigt, wenn die Partei vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung ihres Antrags wegen Verneinung der Bedürftigkeit rechnen mußte (BGHZ 26, 99, 101 m.Nachw.; BGH Beschluß vom 27. Der Kläger hatte schon bei dem Amtsgericht Prozeßkostenhilfe beantragt und in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ein Bausparguthaben bei der Landesbausparkasse in nicht genannter Höhe angegeben. Der angefochtene Beschluß wird deshalb aufgehoben, soweit der Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen und die Berufung verworfen ist. Auf seinen formund fristgerecht gestellten Antrag ist dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren. Der Senat bewilligt der Beklagten auf ihren Antrag Prozeßkostenhilfe für das Beschwerdeverfahren und ordnet ihr Rechtsanwalt bei, der zu der Beschwerde bereits Stellung genommen hat* Der Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalts bedarf es nicht, weil keine mündliche Verhandlung stattfindet (§ 573 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 238 ZPO § 89 BSHG § 114 ZPO
RechtsanwaltWiedereinsetzungBerufungsfristParteiBeschlußZPOProzeßkostenhilfeKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
ix zb 152/83	BESCHLUSS
in der Familiensache
 Manfred
>gasse 7,
9
Prozeßbevollmächtigter s
Kläger und Beschwerdeführer,
 Rechtsanwalt
gegen
 Straße 2,
»
Beklagte und Beschwerdegegnerin
 Rechtsanwalt
Prozeßbevollmächtigter:
/.r
 
Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn,
 Dr, Lang, Gärtner und Winter
 am 15. Dezember 1983 beschlossen:
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des 10, Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 16. September 1983 in Ziffern II, III und IV aufgehoben.
Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist auf seine Kosten erteilt.
Der Beklagten wird für das Beschwerdeverfahren Prozeßkostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt
 beigeordnet.
Beschwerdewert: 19.980,00 DM.
G r ün de
 Die gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Verwerfung der Berufung gerichtete sofortige Beschwerde ist nach §§ 238 Abs. 2, 519 b Abs. 2, 621 d Abs. 2 ZPO statthaft und formund fristgerecht eingelegt. Sie hat auch in der Sache Erfolg.
Das Berufungsgericht hat dem Kläger Prozeßkostenhilfe für das Berufungsverfahren versagt und auch die Gegenvorstellungen des Klägers zurückgewiesen, weil sein Bausparkassenguthaben in Höhe von 7.980,79 DM ein verwertbares
 
Sparvermögen sei. Auch einem Sozialhilfeempfänger könne in einer vergleichbaren Lage nach § 89 BSHG die Aufnahme eines Darlehens zugemutet werden. Den Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist hat der Berufungsrichter zurückgewiesen, weil der Kläger die Versäumung der Frist selbst verschuldet habe. Nachdem er das Bausparkassenguthaben in der Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ausgewiesen habe, habe er damit rechnen müssen, keine Prozeßkostenhilfe gewährt zu bekommen. Die nach Ablauf der Berufungsfrist eingegangene Berufung hat der Tatrichter als unzulässig verworfen.
Diese Entscheidung kann keinen Bestand haben. Wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat, ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Falle der Ablehnung eines Prozeßkostenhilfegesuchs dann gerechtfertigt, wenn die Partei vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung ihres Antrags wegen Verneinung der Bedürftigkeit rechnen mußte (BGHZ 26, 99, 101 m.Nachw.; BGH Beschluß vom 27. Februar 1978, II ZR 109/77 = VersR 1978, 824; Beschluß vom 5. April 1978, IV ZB 2/78 « VersR 1978, 670, 671). War die Erwartung hingegen nicht gerechtfertigt, weil die Partei oder ihr Vertreter erkennen konnten, daß die Voraussetzungen des § 114 ZPO nicht erfüllt waren, dann kann die Wiedereinsetzung nicht gewährt werden. Unter der Geltung der alten Fassung der §§ 114 ff ZPO hat es der Bundesgerichtshof als in der Regel unverschuldete Fristversäumung angesehen, wenn einer Partei das Armenrecht wegen fehlender Armut nach Fristablauf verweigert wurde, obwohl sie ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse eingehend und zutreffend der zuständigen Behörde dargelegt hatte und ihr darauf-
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hin das Unvermögen zur Bestreitung der Prozeßkosten ausdrücklich bezeugt worden war; in diesem Falle brauche sie nicht damit zu rechnen, das Gericht, das an das Zeugnis nicht gebunden sei, werde strengere Anforderungen an den Nachweis der Armut stellen (BGH Urteil vom 20. Januar 1964 - II ZR 72/62 = LM ZPO § 233 /Hc/ Nr. 12). Ähnlich liegen
 die Dinge hier. Der Kläger hatte schon bei dem Amtsgericht Prozeßkostenhilfe beantragt und in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ein Bausparguthaben bei der Landesbausparkasse in nicht genannter Höhe angegeben. Daraufhin hatte ihm das Amtsgericht Prozeßkostenhilfe für den ersten Rechtszug bewilligt. In seiner im zweiten Rechtszug vorgelegten Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gab der Kläger wiederum das Bausparguthaben - diesmal mit einem Verkehrswert von 20 000 DM - an. Später legte er eine Bestätigung der
 vor, aus der sich ein Guthaben von 7.980,79 DM ergibt und als Datum der voraussichtlichen Zuteilung der 30. September 1984 genannt ist. Der Kläger hat also in beiden Rechtszügen im wesentlichen gleiche Angaben über seine Vermögensverhältnisse gemacht. Das Amtsgericht hätte, wäre es ihm auf die genaue Höhe des Bauspardarlehens angekommen, diese durch eine Rückfrage beim Kläger unschwer erfahren können. Hat aber das Gericht des ersten Rechtszugs einer Partei Prozeßkostenhilfe bewilligt, so kann sie bei im wesentlichen gleichen Angaben davon ausgehen, auch das Gericht des zweiten Rechtszuges werde sie als bedürftig im Sinne des § 115 ZPO ansehen. Sie braucht nicht damit zu rechnen, das Rechtsmittelgericht werde strengere Anforderungen an den Nachweis der Bedürftigkeit stellen. Der angefochtene Beschluß wird deshalb aufgehoben, soweit der Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen und die Berufung verworfen ist.
Auf seinen formund fristgerecht gestellten Antrag ist dem
 Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren.
Der Senat bewilligt der Beklagten auf ihren Antrag Prozeßkostenhilfe für das Beschwerdeverfahren und ordnet ihr Rechtsanwalt	bei, der zu der Beschwerde bereits
 Stellung genommen hat* Der Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalts bedarf es nicht, weil keine mündliche Verhandlung stattfindet (§ 573 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Merz
 Dr. Lang