Gründe Auf die Beschwerde hat der Senat das Berufungsurteil geprüft. Ein gesetzlicher (kund für die Zulassung der Revision (5 219 Abs. 2 BEO) hat sich nicht ergeben* wegen der Angriffe gegen das Verfahren und die Beweiswürdigung wird auf BGH Rzv 1967# 451 verwiesen.
Abschrift *4? sch^d..sQrr,n. ~-aats BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS ln der Entscbädigungesache City, Kläger und Beschwerdeführer, - ProxeSbevollsshchtlgtei Rechtsanwälte gegen Lend Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, i£P||^P-Ftf|^BHA-Str&3e 1, Beklagten und Beschwerdegegner ter XX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat a& 11* Dovmber 193Q durch den Vorsitzenden Richter Hai und die Richter Henkel, Puchs, Portsann und Gärtner beschlossen* tie Beschwerde dos Klägers gegen die Rlchtzu-lecsung der Revision ln Urteil des 11, Zivilsenats - xintscfeädigungssßnctß - des überlan-desgorichts Koblenz von 29. Januar 1930 wird auxtickgewleaen, Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerde-Verfahrens trägt der Kläger. Gründe Auf die Beschwerde hat der Senat das Berufungsurteil geprüft. Ein gesetzlicher (kund für die Zulassung der Revision (5 219 Abs. 2 BEO) hat sich nicht ergeben* wegen der Angriffe gegen das Verfahren und die Beweiswürdigung wird auf BGH Rzv 1967# 451 verwiesen. Hai Henkel