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BGH

Gericht: BGH

Gründe Auf die Beschwerde hat der Senat das Berufungsurteil geprüft. Ein gesetzlicher (kund für die Zulassung der Revision (5 219 Abs. 2 BEO) hat sich nicht ergeben* wegen der Angriffe gegen das Verfahren und die Beweiswürdigung wird auf BGH Rzv 1967# 451 verwiesen.

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Volltext der Entscheidung

Abschrift
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
ln der Entscbädigungesache
 City,
Kläger und Beschwerdeführer,
- ProxeSbevollsshchtlgtei
 Rechtsanwälte
gegen
 Lend Rheinland-Pfalz,
 vertreten durch das Ministerium der Finanzen, i£P||^P-Ftf|^BHA-Str&3e 1,
Beklagten und Beschwerdegegner
 ter XX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat a&
11* Dovmber 193Q durch den Vorsitzenden Richter Hai und die Richter Henkel, Puchs, Portsann und Gärtner
 beschlossen*
tie Beschwerde dos Klägers gegen die Rlchtzu-lecsung der Revision ln Urteil des 11, Zivilsenats - xintscfeädigungssßnctß - des überlan-desgorichts Koblenz von 29. Januar 1930 wird auxtickgewleaen,
 Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerde-Verfahrens trägt der Kläger.
Gründe
 Auf die Beschwerde hat der Senat das Berufungsurteil geprüft. Ein gesetzlicher (kund für die Zulassung der Revision (5 219 Abs. 2 BEO) hat sich nicht ergeben* wegen der Angriffe gegen das Verfahren und die Beweiswürdigung wird auf BGH Rzv 1967# 451 verwiesen.
Hai
 Henkel