Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Raebel, Prof. Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 9. August 2010 bezeichnete Schreiben der Beklagten vom 5. August 2010 ist als Gegenvorstellung auszulegen, weil gegen die Entscheidung des Senats kein Rechtsmittel gegeben ist.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 152/10 vom 13. September 2010 in dem Rechtsstreit -2- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp am 13. September 2010 beschlossen: Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 9. August 2010 wird zurückgewiesen. Gründe: 1 Das als "sofortige Beschwerde" gegen den Senatsbeschluss vom 9. August 2010 bezeichnete Schreiben der Beklagten vom 5. August 2010 ist als Gegenvorstellung auszulegen, weil gegen die Entscheidung des Senats kein Rechtsmittel gegeben ist. Das Vorbringen gibt keine Veranlassung, die getroffene Entscheidung abzuändern. Die Beklagte setzt sich mit dem die Entscheidung tragenden Grund - nicht formgerechte Einlegung der Rechtsbeschwerde -nicht auseinander. 2 Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass sie nicht mit einer Antwort auf weitere Schreiben in dieser Angelegenheit rechnen kann. Ganter Raebel Kayser Gehrlein Grupp Vorinstanzen: AG Paderborn, Entscheidung vom 14.04.2010 - 50 C 99/10 -LG Paderborn, Entscheidung vom 28.06.2010 - 1 S 57/10 -