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BGH · IX ZB 152/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 152/10

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Raebel, Prof. Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 9. August 2010 bezeichnete Schreiben der Beklagten vom 5. August 2010 ist als Gegenvorstellung auszulegen, weil gegen die Entscheidung des Senats kein Rechtsmittel gegeben ist.

GegenvorstellungGanterSchreiben

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 152/10
vom 13. September 2010 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp
 am 13. September 2010 beschlossen:
Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 9. August 2010 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	Das als "sofortige Beschwerde" gegen den Senatsbeschluss vom 9. August 2010 bezeichnete Schreiben der Beklagten vom 5. August 2010 ist als Gegenvorstellung auszulegen, weil gegen die Entscheidung des Senats kein Rechtsmittel gegeben ist. Das Vorbringen gibt keine Veranlassung, die getroffene Entscheidung abzuändern. Die Beklagte setzt sich mit dem die Entscheidung tragenden Grund - nicht formgerechte Einlegung der Rechtsbeschwerde -nicht auseinander.
 
2	Die	Beklagte	wird	darauf	hingewiesen,	dass	sie	nicht	mit	einer	Antwort
 auf weitere Schreiben in dieser Angelegenheit rechnen kann.
Ganter	Raebel	Kayser
 Gehrlein
Grupp
 Vorinstanzen:
AG Paderborn, Entscheidung vom 14.04.2010 - 50 C 99/10 -LG Paderborn, Entscheidung vom 28.06.2010 - 1 S 57/10 -