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BGH · IX ZB 152/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 152/10

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer und Grupp am 9. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. sig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§575 Abs. 1 Satzl, §78 Abs. 1 Satz 3 ZPO, §133 GVG).

Zitierte Normen: § 78 ZPO § 133 GVG § 577 ZPO
PaderbornLohmannZPORechtsbeschwerdeGanter

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 152/10
9. August 2010 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer und Grupp
 am 9. August 2010 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 28. Juni 2010 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.
Gründe:
1
Die Eingabe der Beklagten vom 1. Juli 2010 (Eingang beim Landgericht 5. Juli 2010) ist als Rechtsbeschwerde zu behandeln und als solche nach § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzuläs-
 
sig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§575 Abs. 1 Satzl, §78 Abs. 1 Satz 3 ZPO, §133 GVG). Sie ist deshalb nach § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu verwerfen.
Ganter	Raebel	Lohmann
 Fischer
Grupp
 Vorinstanzen:
AG Paderborn, Entscheidung vom 14.04.2010 - 50 C 99/10 -LG Paderborn, Entscheidung vom 28.06.2010 - 1 S 57/10 -