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BGH · IX ZB 152/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 152/09

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Sie lässt den zugrunde gelegten Sachverhalt durch die zulässige Bezugnahme auf das Gutachten des Sonderinsolvenzverwalters noch ausreichend erkennen. 4 a) Das Beschwerdegericht hat die Entlassung des weiteren Beteiligten zu 1 nicht entscheidend auf die Erwägung gestützt, dieser sei verpflichtet gewesen, vor dem Abschluss des Vergleichs zunächst Prozesskostenhilfe für einen Rechtsstreit zu beantragen und diesen Antrag persönlich zu stellen. Es kommt daher nicht darauf an, ob das Beschwerdegericht in diesem Zusammenhang den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat oder ob seine Beurteilung objektiv willkürlich ist. 6 c) Der Umstand, dass das Beschwerdegericht sich in seiner Entscheidung nicht mit dem Vorbringen des weiteren Beteiligten zu 1 auseinandergesetzt hat, ohne den Vergleich wäre die Masse gänzlich leer ausgegangen, rechtfertigt nicht den Schluss auf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Das Gericht ist nicht verpflichtet, sich in den Gründen seiner Entscheidung mit jedem Vorbringen zu befassen.

Zitierte Normen: § 574 ZPO § 160 InsO
BeteiligteBedeutungSachverhaltInsOVorbringenBeschwerdegerichtRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 152/09
vom 9. Dezember 2010 in dem Insolvenzverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp und die Richterin Möhring
 am 9. Dezember 2010 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 17. Juni 2009 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6, 59 Abs. 2 Satz 1 InsO, § 574
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), bleibt aber ohne Erfolg.
2	1.	Die angefochtene Entscheidung ist nicht von Amts wegen mangels
 Wiedergabe des maßgeblichen Sachverhalts aufzuheben (vgl. BGH, Beschl. v. 14. Januar 2010 - IX ZB 78/09, ZlnsO 2010, 345 Rn. 3 m.w.N.). Sie lässt den zugrunde gelegten Sachverhalt durch die zulässige Bezugnahme auf das Gutachten des Sonderinsolvenzverwalters noch ausreichend erkennen.
 
3	2. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
4	a) Das Beschwerdegericht hat die Entlassung des weiteren Beteiligten zu 1 nicht entscheidend auf die Erwägung gestützt, dieser sei verpflichtet gewesen, vor dem Abschluss des Vergleichs zunächst Prozesskostenhilfe für einen Rechtsstreit zu beantragen und diesen Antrag persönlich zu stellen. Es kommt daher nicht darauf an, ob das Beschwerdegericht in diesem Zusammenhang den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat oder ob seine Beurteilung objektiv willkürlich ist.
5	b) Der Streitfall verlangt nicht nach einer grundsätzlichen Klärung der Frage, ob eine Pflichtverletzung nach § 160 InsO stets die Entlassung des Insolvenzverwalters rechtfertigt. Denn das Beschwerdegericht hat die Voraussetzungen des § 59 Abs. 1 Satz 1 InsO damit begründet, dass der im Gesetz besonders genannte Fall des § 160 Abs. 2 Nr. 3 InsO und zusätzlich ein erschwerender Umstand vorlag.
6	c) Der Umstand, dass das Beschwerdegericht sich in seiner Entscheidung nicht mit dem Vorbringen des weiteren Beteiligten zu 1 auseinandergesetzt hat, ohne den Vergleich wäre die Masse gänzlich leer ausgegangen, rechtfertigt nicht den Schluss auf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Das Gericht ist nicht verpflichtet, sich in den Gründen seiner Entscheidung mit jedem Vorbringen zu befassen. Zum wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags zu einer Frage von zentraler Bedeutung gehörte das in Rede ste-
hende Vorbringen nicht (BVerfGE 86, 133, 145 f; 96, 205, 216 f; BGHZ 154, 288, 300).
Kayser
 Raebel
Grupp
 Möhring
Vorinstanzen:
AG Uelzen, Entscheidung vom 08.04.2009 - 7 IN 63/01 -LG Lüneburg, Entscheidung vom 17.06.2009 - 3 T 47/09 -
Gehrlein