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BGH · IX ZB 151/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 151/69

BBG § 177 Vergleiche über einzelne Elemente des Entschädigungsanspruchs sind unzulässig und wirkungslos. Diese Behörde hat den Anspruch abgelehnt und sich auf den Standpunkt gestellt, die Ausführung des Vergleichs sei rechtlich unmöglich, weil die Behörde kraft zwingenden Rechts Die Ansicht des Berufungsgerichts, ein Vergleich dieses Inhalts sei unwirksam, weil einzelne Elemente eines entschädigungsrechtlichen Anspruchs nicht durch Vergleich geregelt werden könnten, ist richtig. Bescheid, Urteil und Vergleich regeln den Entschädigungsanspruch als solchen, nicht aber dessen einzelne Elemente. Die Parteien des gerichtlichen Entschädigungsverfahrens können nicht über einzelne Anspruchselemente als solche verfügen (RzW 1967, 326 Nr. 39). Die Befugnis zu dem Vergleich (§ 177 BEG) schließt nicht das Recht ein, das Gericht an eine vereinbarte rechtliche Beurteilung einzelner Voraussetzungen des Entschädigungsanspruchs zu binden oder sie seiner Nachprüfung zu entziehen. Vergleiche über einzelne Anspruchselemente sind deshalb unzulässig und wirkungslos. Da auch sonst keiner der Zulassungsgründe des § 219 Abs. 2 BEG rorliegt, ist die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge aus §§ 209 Abs.1, 225 Abs. 1 BEGr,

Zitierte Normen: § 219 BEG § 97 ZPO
14einzelneDüsseldorfBEGvergleichenAnspruchAnspruchselementeKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
BBG § 177
Vergleiche über einzelne Elemente des Entschädigungsanspruchs sind unzulässig und wirkungslos.
BGH, Beschl. v. 14. Oktober 19^9 ~ IX ZB 151/69 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
BUNDESGERICHTSHOF
II ZB m/H	BESCHLUSS
in der Ent schädigungs sache
 Österreich,
Proz eßbevollmächtigter
 Klägerin und Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Br.
gegen
 Land Nordrhein-Westfalen ,
vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen,
 Düsseldorf, Tannenstraße 26,
Beklagten und Besohwerdegegner
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter von der Mühlen, Zorn, Dr. Woesner und Henkel
 in der Sitzung vom 14. Oktober 1969 beschlossen;
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 31. Oktober 1968 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin.
Gründe
 Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) liegen nicht vor.
Die Klägerin beansprucht Entschädigung nach §§150 ff BEG. Sie hat das Vertreibungsgebiet erst im Jahre 1961 endgültig verlassen (§ 150 Abs. 2 BEG). Dessen ungeachtet hat sich das beklagte Land in einem am 18. März 1966 vor dem Landgericht geschlossenen Prozeßvergleich verpflichtet,
"die Sache unter Anerkennung der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen der §§ 1, 150 BEG an die Landesrentenbehörde ... zur weiteren Bearbeitung des ... Anspruchs auf Entschädigung für Schaden an Körper und Gesundheit abzugeben".
Diese Behörde hat den Anspruch abgelehnt und sich auf den Standpunkt gestellt, die Ausführung des Vergleichs sei rechtlich unmöglich, weil die Behörde kraft zwingenden Rechts
 
(§ 150 Abs. 2 BEG) nicht in der Lage sei, sachlich zu Gunsten der Antragstellerin zu entscheiden.
Unter Berufung auf den Vergleich vom 18. März 1966 verfolgt die Klägerin den Anspruch mit der Klage weiter.
Die Ansicht des Berufungsgerichts, ein Vergleich dieses Inhalts sei unwirksam, weil einzelne Elemente eines entschädigungsrechtlichen Anspruchs nicht durch Vergleich geregelt werden könnten, ist richtig. Bescheid, Urteil und Vergleich regeln den Entschädigungsanspruch als solchen, nicht aber dessen einzelne Elemente. Unzulässig und wirkungslos sind deshalb Grund- oder Peststellungsurteile Uber einzelne Anspruchselemente (vgl. BGH RzW 1964,
 29 Br. 17; 1967, 127 Nr. 23). Die Parteien des gerichtlichen Entschädigungsverfahrens können nicht über einzelne Anspruchselemente als solche verfügen (RzW 1967, 326 Nr. 39). Bas verbietet auch deren Regelung durch Vergleich. Die Befugnis zu dem Vergleich (§ 177 BEG) schließt nicht das Recht ein, das Gericht an eine vereinbarte rechtliche Beurteilung einzelner Voraussetzungen des Entschädigungsanspruchs zu binden oder sie seiner Nachprüfung zu entziehen. Vergleiche über einzelne Anspruchselemente sind deshalb unzulässig und wirkungslos. Bas ergibt sich aus anerkannten Grundsätzen des Entschädigungsrechts und bedarf keiner Entscheidung des Bundesgerichtshofs.
Anders kann die Rechtslage dann sein, wenn der Vergleich alle Anspruchselemente regelt, die im Einzelfall die Pestsetzung der Leistung bestimmen, so daß nach dem Parteiwillen nur das Rechenwerk der Entschädigungsbehörde überlassen bleibt. Um einen solchen Pall handelt es sich hier aber nicht.
Da auch sonst keiner der Zulassungsgründe des § 219 Abs. 2 BEG rorliegt, ist die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge aus §§ 209 Abs. 1, 225 Abs. 1 BEGr,
§ 97 ZPO zurückzuweisen.
Kai
 Henkel