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BGH · IX ZB 150/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 150/60

ln der antschSdigungeseche Ehe-ca traße 20, Die Beschwerde dar Klägerin gegen die Rieht-Zulassung der Revision 1k Urteil des 11. Die außergerichtlichen Kosten der Beschwerde trögt die Klägerin.

antschSdigungesecheBUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSBeschwerdeKlägerinBeschwardegegnorRevision

Volltext der Entscheidung

IX ZB 150/60
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
ln der antschSdigungeseche
 Ehe-ca
 traße 20,
f
Klägerin und Ij^schwerdeführerin, - FrozeObevoIl&üchtlgter; Rechtsanwalt dUB»	•
gegen
 Land Kordrhein - Westfalen vortreten durch den Reglenjtng spr^i »identen.
traße 4,
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Beklagten und Beschwardegegnor
^ 2 ^
Der IX. Zivil&anat des Bundesgerichtshofs hat aa 8. Januar 1981 durch den Vorsitzender* Richter Hai und die Richter Zorn, Fuchs t Dr. L,an^ und Gärtner
 beschlossen:
Die Beschwerde dar Klägerin gegen die Rieht-Zulassung der Revision 1k Urteil des 11. Zivilsenats (ZhtschM&igungssenats) des Oberlandesgerichts Köln vos 27. Februar 19B0 vird snirüchgewiesen«
Die außergerichtlichen Kosten der Beschwerde trögt die Klägerin.
Gründe
 Auf die Beschwerdet die nicht begründet worden ist, hat der Senat das BeruiUngsurteil geprüft* Bin gesetzlicher Grund für di© Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BH&) hat sich nicht ergeben.
Kai
 Dr. Lang